Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Die vorstehenden Ansätze werden nur zur Hälfte ihres Betrages für 
sosche Tage gewährt, an welchen die dienstliche Abwesenheit weniger als sechs 
Stunden nothwendige Zeitdauer hat. 
4. Etwaige unter l. bis IX. nicht namentlich aufgeführte Staats= und 
Hofdiener und zu Geschäften des öffentlichen oder Hofdienstes sonst bestellte 
oder beauftragte Personen werden wie diejenigen namentlich aufgeführten be- 
utheilt, denen sie in der Dienstabstufung gleichstehen, worüber das Staats- 
Ninisterium bezüglich Hofmarschallamt entscheidet. 
§ 104. 
In der Kostenberechnung ist stets Aufang und Ende der Dienstreise nach 
Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag, hinsichtlich dessen 
eine mindestens sechsstündige Dauer nicht ersichtlich ist, die Tagegelder nur 
nach dem halben Satze gewährt werden. 
§ 105. 
Wenn bei der Dienstreise außerhalb des Wohnortes (8 96) übernachtet 
werden muß, werden für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trink- 
gelder neben den Tagegeldern (§ 103) Nachtgelder gewährt mit: 
4 den Personen der Klassen J. und II. 
3. — „ » ,,»I«.1v.v. 
2»50,,» » » ,,vt.v11. viILI 
1»50,,,, „ „ Klasse IX. 4 
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung. 
für jede Nacht. 
§ 106. 
Erfordern Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthums Sachsen 
hinaus einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Staats-Ministerium 
die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und bezüglich für Bedienung (8 103 
Fiffer 1 und 2, § 105) angemessen erhöhen, jedoch in den Klassen I bis IV. 
höchstens um die Hälfte. 
§ 107. 
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, 
Triukgelder und bezüglich Bedienung über die in §8 103, 105, 106 be-
	        
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