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3. Die vorstehenden Ansätze werden nur zur Hälfte ihres Betrages für
sosche Tage gewährt, an welchen die dienstliche Abwesenheit weniger als sechs
Stunden nothwendige Zeitdauer hat.
4. Etwaige unter l. bis IX. nicht namentlich aufgeführte Staats= und
Hofdiener und zu Geschäften des öffentlichen oder Hofdienstes sonst bestellte
oder beauftragte Personen werden wie diejenigen namentlich aufgeführten be-
utheilt, denen sie in der Dienstabstufung gleichstehen, worüber das Staats-
Ninisterium bezüglich Hofmarschallamt entscheidet.
§ 104.
In der Kostenberechnung ist stets Aufang und Ende der Dienstreise nach
Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag, hinsichtlich dessen
eine mindestens sechsstündige Dauer nicht ersichtlich ist, die Tagegelder nur
nach dem halben Satze gewährt werden.
§ 105.
Wenn bei der Dienstreise außerhalb des Wohnortes (8 96) übernachtet
werden muß, werden für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trink-
gelder neben den Tagegeldern (§ 103) Nachtgelder gewährt mit:
4 den Personen der Klassen J. und II.
3. — „ » ,,»I«.1v.v.
2»50,,» » » ,,vt.v11. viILI
1»50,,,, „ „ Klasse IX. 4
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung.
für jede Nacht.
§ 106.
Erfordern Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthums Sachsen
hinaus einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Staats-Ministerium
die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und bezüglich für Bedienung (8 103
Fiffer 1 und 2, § 105) angemessen erhöhen, jedoch in den Klassen I bis IV.
höchstens um die Hälfte.
§ 107.
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung,
Triukgelder und bezüglich Bedienung über die in §8 103, 105, 106 be-