Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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stimmten Sätze etwa nöthig gewordenen, im Einzelnen nachzuweisenden Mehr- 
aufwandes bleibt der Eutscheidung des Staatsministeriums vorbehalten. 
III. Meisekosten-Bergütungen. 
8 108. 
An Reisekosten (5 960) wird der wirkliche nothwendige Aufwand inner— 
halb der in 88 109 bis 111 bestimmten Grenzen vergütet. 
8 109. 
Bei Dienstreisen, soweit solche auf Eisenbahnen zurückgelegt werden 
können, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen 1 bis IV (§ 103) zur Fahrt in erster Wagenklasse; 
b) Personen der Klassen V bis VII (§ 103) zur Fahrt in zweiter 
Wagenklasse; 
) Personen der Klassen VIII und IX (§ 103) zur Fahrt in dritter 
Wagenklasse. 
d) Hat ein Beamter der Klassen 1 bis IV einen Diener auf die Reise 
mitgenommen, so ist der Beamte berechtigt, auch dessen Eisenbahn- 
Fahrkosten nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse in Ansatz zu 
bringen. 
Bei nothwendiger Benutzung eines Eisenbahnzuges, welcher die dritte 
Wagenklasse nicht führt, darf zu c und d statt der letzteren die zweite Wagen- 
klasse benutzt werden. 
Nothwendige Nebenaufwände, namentlich für den Zugang zur Eisenbahn 
und für den Abgang von derselben, ingleichen für die Beförderung des Reise- 
gepäcks werden besonders erstattet. Statt des wirklichen Aufwandes und ohne 
Rücksicht auf die Höhe desselben können jedoch für jeden Zugang zur Eisen- 
bahn und ebenso für jeden Abgang von derselben, mit Einschluß des Auf- 
wandes für Aufgabe und Abnahme des Aesegepääs, in u Rechnuug stellen: 
Personen der Klassen I bis VI — 0 A., 
„ „ ViIill und IX. . . . .. .. — „256„. 
Bei dem Uebergange von einer Bahn nach einer andern desselben Ortes 
in Fällen, wenn auf dem Reisewege ein solcher Uebergang erfolgt, wird nur 
der Betrag der nothwendigen Auslagen ersetzt.
	        
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