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stimmten Sätze etwa nöthig gewordenen, im Einzelnen nachzuweisenden Mehr-
aufwandes bleibt der Eutscheidung des Staatsministeriums vorbehalten.
III. Meisekosten-Bergütungen.
8 108.
An Reisekosten (5 960) wird der wirkliche nothwendige Aufwand inner—
halb der in 88 109 bis 111 bestimmten Grenzen vergütet.
8 109.
Bei Dienstreisen, soweit solche auf Eisenbahnen zurückgelegt werden
können, sind berechtigt:
a) Personen der Klassen 1 bis IV (§ 103) zur Fahrt in erster Wagenklasse;
b) Personen der Klassen V bis VII (§ 103) zur Fahrt in zweiter
Wagenklasse;
) Personen der Klassen VIII und IX (§ 103) zur Fahrt in dritter
Wagenklasse.
d) Hat ein Beamter der Klassen 1 bis IV einen Diener auf die Reise
mitgenommen, so ist der Beamte berechtigt, auch dessen Eisenbahn-
Fahrkosten nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse in Ansatz zu
bringen.
Bei nothwendiger Benutzung eines Eisenbahnzuges, welcher die dritte
Wagenklasse nicht führt, darf zu c und d statt der letzteren die zweite Wagen-
klasse benutzt werden.
Nothwendige Nebenaufwände, namentlich für den Zugang zur Eisenbahn
und für den Abgang von derselben, ingleichen für die Beförderung des Reise-
gepäcks werden besonders erstattet. Statt des wirklichen Aufwandes und ohne
Rücksicht auf die Höhe desselben können jedoch für jeden Zugang zur Eisen-
bahn und ebenso für jeden Abgang von derselben, mit Einschluß des Auf-
wandes für Aufgabe und Abnahme des Aesegepääs, in u Rechnuug stellen:
Personen der Klassen I bis VI — 0 A.,
„ „ ViIill und IX. . . . .. .. — „256„.
Bei dem Uebergange von einer Bahn nach einer andern desselben Ortes
in Fällen, wenn auf dem Reisewege ein solcher Uebergang erfolgt, wird nur
der Betrag der nothwendigen Auslagen ersetzt.