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Soweit Personen freie Fahrt auf der Eisenbahn zusteht, sind sie nicht
zum Ansatz und Bezuge des entsprechenden Personen-Eisenbahnfahrgeldes be—
rechtigt.
§ 110.
Soweit zweckmäßig eine Eisenbahn nicht benutzt werden kann, sind berechtigt:
a) Personen der Klassen ! bis V (§ 103) zur Benutzung eines zwei-
spännigen Wagens,
b) Personen der Klassen VI bis VIII, mit Ausnahme der unter VIII ge-
nannten Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, nur zur Benutzung
eines einspännigen Wagens und auch dieses nur, wenn nicht eine billigere
Personenpost zweckmäßig hat benutzt werden können; die Kosten eines
zweispännigen Wagens aber werden ihnen ausnahmsweise dann erstattet,
wenn ein einspänniger Wagen nicht hat erlangt werden können oder
ein solcher in Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die Länge des zu
befahrenden Weges unzureichend ist.
) Personen der Klasse IX und die in Klasse VIII bezeichneten Bürger-
meister und Bürgermeisterstellvertreter erhalten regelmäßig nur die in
§ 111 bestimmten Kilometergebühren. Ausnahmsweise werden ihnen
die Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Klasse VIII ver-
gütet, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände, wie wegen zu großer
Entfernung oder wegen dringlicher Eile der Verrichtung genöthigt waren,
ein Fuhrwerk zu benutzen.
In Fällen, in welchen mehrere Personen einer Behörde bei einem aus-
wärtigen Dienstgeschäfte betheiligt sind, hat soweit thunlich die Benutzung eines
gemeinschaftlichen Wagens Statt zu finden und kann, wenn dies thunlich ist,
an Reisekosten nicht mehr als der Aufwand für einen solchen Wagen berechnet
werden. Wird in solchen Fällen der Aufwand für einen Wagen berechnet,
so können daneben von Personen, die in demselben mitgenommen worden sind,
Kilometergebühren (§ 111) nicht in Ansatz gebracht werden.
§ 111.
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen zurückzulegen sind, können
Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisegepäcks, statt
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