76
des wirklichen Aufwandes und ohne Rücksicht auf die Höhe desselben, in Ansatz
gebracht werden:
a) von Personen der Klassen V und VI mit — 30 J,
b) „ „ „ „ VII, VIIII.. — 20 „
c) „ « „ Klasse IX mit. . —-,, »,
für das Kilometer (§§ 29, 99), und zwar für mindestens drei und für höch-
stens acht Kilometer des einfachen Weges, auch wenn derselbe weniger oder
mehr beträgt.
Auf die Personen der Klasse IX (vergl. § 110 c) findet die Beschränkung
der Vergütung für höchstens acht Kilometer des einfachen Weges keine An-
wendung.
Die Kilometergebühren werden für die Hinreise und die Rückreise be-
sonders berechnet.
Wird das Dienstgeschäft in verschiedenen Gemeindebezirken unmittelbar
nach einander erledigt, so ist der von dem einen nach dem andern Orte des
Geschäftes wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Kilometer-
gebühren zu Grunde zu legen.
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß zurück-
gelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz gebracht werden.
§ 112.
Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Reise-
kosten der Verwaltungsbeamten, wenn dieselbe bei der Anstellung vorbehalten
wurde oder auf Vereinbarung beruht.
*§ 113.
Werden Staatsdiener, welche eine Gesammtvergütung für Fuhrkosten oder
für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen (§ 112), wegen Urlaubs
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter ange-
messen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um-
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt das Staats-Ministerium.