Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc. 
der Medizinalbeamten. 
§ 114. 
I. Berrichtungsgebühren. 
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission. 
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder 
Schwierigkeit der Sache 
der Referent — 3 bis 20.A, 
die Mitvotanten zusammen die Hölfte dessen, was der Referent erhält. 
B. Gebühren des Amtsphysikus oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei folgenden Untersuchungen: 
1. für Untersuchnng des geistgen oder torperlichen Zustandes eines 
Lebenden 1. bis 10.4; 
2. für die äußere rueses einer weliss Leiche (amtliche 
Leichenschaus 2 bis 10 6; 
3. für die here 8itersuchuns mit ph (Sektion) einer mensch- 
lichen Leiche 10. bis 20.4 
Anmerkung zu Ziffer 1. 2 und 3 
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den in § 30 des gegenwärtigen 
Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht. 
4. für eine sonsige von der Gerichts. oder Polizeibehörde angeordnete 
Untersuchung .1. bis 10 ¼; 
II. für die Ansstellung eines infachen Befundscheines oder schriftlichen 
Zeugnisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Aus- 
kunft ohne nähere gutachtliche Ausführung, einschlüssig der Reinschrift 
1¾ bis 3.4#; 
III. für ein schriftliches Futachten mit wissenschaftlicher Begründung, 
einschlüssig der Reinschrift 2. bis 30.0; 
IV. für die Abwartung eines Termins vor einer öffentlichen Behörde 
für die erste Stunde (6e 290 3. MÆ, 
für jede weitere Stunde ........ 2 „ 
jedoch für einen Tag nicht über 12.4.
	        
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