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2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc.
der Medizinalbeamten.
§ 114.
I. Berrichtungsgebühren.
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission.
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder
Schwierigkeit der Sache
der Referent — 3 bis 20.A,
die Mitvotanten zusammen die Hölfte dessen, was der Referent erhält.
B. Gebühren des Amtsphysikus oder dessen Stellvertreters.
I. Bei folgenden Untersuchungen:
1. für Untersuchnng des geistgen oder torperlichen Zustandes eines
Lebenden 1. bis 10.4;
2. für die äußere rueses einer weliss Leiche (amtliche
Leichenschaus 2 bis 10 6;
3. für die here 8itersuchuns mit ph (Sektion) einer mensch-
lichen Leiche 10. bis 20.4
Anmerkung zu Ziffer 1. 2 und 3
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den in § 30 des gegenwärtigen
Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht.
4. für eine sonsige von der Gerichts. oder Polizeibehörde angeordnete
Untersuchung .1. bis 10 ¼;
II. für die Ansstellung eines infachen Befundscheines oder schriftlichen
Zeugnisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Aus-
kunft ohne nähere gutachtliche Ausführung, einschlüssig der Reinschrift
1¾ bis 3.4#;
III. für ein schriftliches Futachten mit wissenschaftlicher Begründung,
einschlüssig der Reinschrift 2. bis 30.0;
IV. für die Abwartung eines Termins vor einer öffentlichen Behörde
für die erste Stunde (6e 290 3. MÆ,
für jede weitere Stunde ........ 2 „
jedoch für einen Tag nicht über 12.4.