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Findet in dem Termine eine der vorbezeichneten Verrichtungen Statt, so
ist gleichwohl nur die Gebühr für die Abwartung des Termins in Ansatz zu
bringen, jedoch auch statt derselben, wenn der Ansatz für die Verrichtung
mehr beträgt, der letztere zulässig.
Bei Terminen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes werden
die zulässigen Tagegelder (II) besonders vergütet.
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch bei der Leitung und Ueber-
wachung behördlich angeordneter Desinfektionen nach Maßgabe der aufzuwen-
denden Zeit Statt.
C. Gebühren des Amtswundarztes oder dessen Stellvertreters.
1. Wenn derselbe ein approbirter Art ist, dieselben Gebühren wie der
Amtsphysikus unter B;
2. wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten gehört, nur der
unter B bestimmten Sätze.
D. Gebühren des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreters.
I. Bei Untersuchungen:
1. an einem lebenden Thire 1 bis 4.4
bei der Untersuchung einer Mehrzahl lebender rui3 für eine Stunde (§ 29)
der erforderten Zeit 2•.,
jedoch für einen Tag nicht über 10%
2. an einem gefallenen Thiere:
a) mittelst Besichtigung 1. 50 . bis 3.4,
b) mittelst Leitung und Mitbesorgung der Oeffnung 3 bis 6,„
In Ansehung dieser Verrichtungen an Sangfohlen, Kälbern, Eseln,
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte dieser Ansätze zulässig.
II. Für die unter B II, III, IV. V gedachten Verrichtungen nur ⅜ der
dort bestimmten Sätze.
E. Gebühren des Apothekenrevisors.
Für die Visitation einer Apotheke und den darüber zu erstattenden Bericht
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mit Einschluß der Vergütung für einen etwa zugezogenen Gehilfen;