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3. Prüfungsgebühren.
§ 116.
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben:
A. Für jede Prüfung
a) eines Kandidaten der Rechte (erste juristische Prüfungg 30 J
b) eines Referendars (zweite juristische Prüfungg 45 „
c) eines Anwärters für den Dienst der Guichscritergehilse
und der Gerichtsvollzieher . 9»
d) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtsschreiber 18 „
B. Für jede Prüfung .
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo—
logische Prüfung: examen pro candidatura, als für die
zweite: e1amen pro ministeriog 24 „
b) für ein bloses colloguim 12 „
J) für die Anustellungsprüfung eines Schulamtskandidaten. 12 „
24) für die Prüfung einer Lehrerin zur Ertheilung von Unter-
richt an höheren Mädchenschulen, ingleichen für die Prüfung
zur Leitung derartiger Anstalltlten 12 „
e) für die Rektoratsprüfung eines Lehrrrs 18 „
C. Für jede Prüfung
a) eines Arztes zur Ansübung staatsarztlicher Verrichtungen 24 „
b) eines Fleischbeschaners 6 „
) im Hufbeschlagge .··.......10,,
D. Für jede Prüfnng
a) eines Forstgehilfen (Försterprüfung 24 „
b) eines Baubeflissenen (Bauführerprüfung) 24 „
c) eines Bauführers (Baumeisterprüfung) sowohl 1. für Hochban,
als 2. für Wege= und Wasserbaun, zu 1. und 2. je 24 „
d) eines Rechnungsamtspraktikanten (Accessistenprüfungg)g 25 „
e) eines Anwärters für den Steueraufsichtsdient 5 „
f) eines Anwärters für die Stellung eines Geometers oder eines
Markscheiders .. 18 „
8) eines Anwärters für die Stellung eines Berggeschworenen . 5 „