Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Prüfungsgebühren. 
§ 116. 
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben: 
A. Für jede Prüfung 
a) eines Kandidaten der Rechte (erste juristische Prüfungg 30 J 
b) eines Referendars (zweite juristische Prüfungg 45 „ 
c) eines Anwärters für den Dienst der Guichscritergehilse 
und der Gerichtsvollzieher . 9» 
d) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtsschreiber 18 „ 
B. Für jede Prüfung . 
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo— 
logische Prüfung: examen pro candidatura, als für die 
zweite: e1amen pro ministeriog 24 „ 
b) für ein bloses colloguim 12 „ 
J) für die Anustellungsprüfung eines Schulamtskandidaten. 12 „ 
24) für die Prüfung einer Lehrerin zur Ertheilung von Unter- 
richt an höheren Mädchenschulen, ingleichen für die Prüfung 
zur Leitung derartiger Anstalltlten 12 „ 
e) für die Rektoratsprüfung eines Lehrrrs 18 „ 
C. Für jede Prüfung 
a) eines Arztes zur Ansübung staatsarztlicher Verrichtungen 24 „ 
b) eines Fleischbeschaners 6 „ 
) im Hufbeschlagge .··.......10,, 
D. Für jede Prüfnng 
a) eines Forstgehilfen (Försterprüfung 24 „ 
b) eines Baubeflissenen (Bauführerprüfung) 24 „ 
c) eines Bauführers (Baumeisterprüfung) sowohl 1. für Hochban, 
als 2. für Wege= und Wasserbaun, zu 1. und 2. je 24 „ 
d) eines Rechnungsamtspraktikanten (Accessistenprüfungg)g 25 „ 
e) eines Anwärters für den Steueraufsichtsdient 5 „ 
f) eines Anwärters für die Stellung eines Geometers oder eines 
Markscheiders .. 18 „ 
8) eines Anwärters für die Stellung eines Berggeschworenen . 5 „
	        
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