Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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4. Zählgebühren bei Versteigerungen. 
§ 117. 
Bei Versteigerungen der in § 90 bezeichneten Art, welche nicht durch 
einen Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist außer der dort bestimmten Gebühr 
der gleiche Betrag als Zählgebühr des die Versteigerung und die Erhebung 
des Erlöses bewirkenden Beamten in Ansatz zu bringen. In Vormundschafts- 
sachen wird diese Gebühr nur zur Hälfte, mindestens aber mit 17 berechnet, 
soweit § 72 nicht Anwendung findet. 
Von der Zählgebühr erhält der Diener die Hälfte, wenn durch diesen 
die Einzelerhebung der Kaufgelder geschieht. Siehe auch § 130 unter II. 
Anmerkung: 
Wird die Versteigerung durch einen richterlichen Beamten ausgeführt, so ist die etwaige 
Zählgebühr, mit Ausnahme des Dienerantheils, zur Staatskasse zu berechnen. 
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden. 
8 118. 
Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen 
ven damit Beauftragten 6 K44, 
dem Kantor und dem Kirchuer des Ortes der Oddination je ..1,,. 
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer Geistlicher bleibt das be- 
ition Herkommen maßgebend. 
I. Bei definitiver Besetzung einer evangelischen geistlichen 
Sstelle für die von der Erledigung der Stelle an bis zur Bestätigung des 
Vergleichs über die Besoldung und das Inventar vorkommenden Geschäfte 
den beiden Mitgliedern der Kircheninspeltion zusammen ... 30 J- 
dem Gerichtsschreibben ... ». 
Besteht die einsfihrungskonmisson aus dem veltlichen Miiiee der 
Kircheninspektion und einem besonderen geistlichen Kommissar, so hat der letztere 
nur die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu erhalten, mit- 
hin keinen Antheil an der den Mitgliedern der Kircheninspektion zustehenden 
Gebühr. 
Der diakonirende Geistliche erhät 334 
1887 12
	        
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