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wendung gebracht werden, welche die Königlich Preußische Regierung von
Triptis nach Blankenstein zu bauen beabsichtigt.
8 2.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar, am 21. Juni 1888.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(62) 1. Nachstehend wird der zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß
Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blanken-
stein unter dem 30. November 1887 abgeschlossene Staatsvertrag, nachdem
derselbe allseitig ratifizirt worden, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 27. Juni 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Staatsvertrag
zwischen Sachsen-Weimar, Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer
Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Triptis nach Blankenstein.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine
Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Durchlaucht der Fürst
zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Aelterer Linie