Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der 
Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, 
Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, 
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung inner- 
halb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn krenzen, von den einzelnen Landesregierungen 
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die 
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden 
Landesregierungen verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue 
Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der 
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I 
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedentung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem- 
nächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
Aelterer Linie und die Fürstlich Reuß-Planische Regierung Jüngerer Linie 
werden für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages 
bildenden Bahn, in Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staats- 
gebietes hiermit verknüpften Vortheile 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebes der Bahn gestatten. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV wegen Hergabe des Grund und Bodens übernommene 
Verpflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, ein-
	        
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