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wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der
Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken,
Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen,
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung inner-
halb Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn krenzen, von den einzelnen Landesregierungen
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden
Landesregierungen verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue
Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedentung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem-
nächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
Aelterer Linie und die Fürstlich Reuß-Planische Regierung Jüngerer Linie
werden für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages
bildenden Bahn, in Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staats-
gebietes hiermit verknüpften Vortheile
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebes der Bahn gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV wegen Hergabe des Grund und Bodens übernommene
Verpflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, ein-