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schließlich der Bahnhöfe und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seiten—
entnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien,
Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den ge—
nehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden
erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung
von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterwor-
fene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die
Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll der-
gestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch
Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Banu
der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen
dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum,
die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses, in die Be-
nutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die
Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last
fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Ban-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergän-
zungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu über-
weisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung
und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landes-
polizeilich angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grund-
eigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu ent-
halten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist inner-
halb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwal-
tung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen,
zu welchem Zweck jede der betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen
Regierung, soweit erforderlich, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig
ertheilen wird. Die Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen
der betheiligten Landesregierungen thunlichst wahrnehmen, insbesondere Ver-
gleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege
für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand, einschließlich der Kosten
des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.