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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Sollte bei der ausführlichen Bearbeitung des Bauentwurfs die Linie auch
durch Gebietstheile des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden,
so erklärt Sich die Fürstlich Schwarzburgisch-Rudolstädtische Regierung bereit,
Bau und Betrieb der Bahn unter den vorstehenden Bedingungen auch inner-
halb Ihres Gebietes zu gestatten, ohne indeß wegen Ueberweisung des in diesem
Falle innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt erforderlich werdenden
Grund und Bodens eine andere Verpflichtung als die unentgeltliche Einräu-
mung des Rechts auf Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen
Wege (Artikel IV Nr. 2) zu übernehmen.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden wegen Beschaffung des in
diesem Falle innerhalb Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebietes erforderlich
werdenden Grund und Bodens Vereinbarungen unter den betheiligten Inter-
essenten herbeiführen.
Artikel X7V.
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll bald-
thunlichst in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887.
Dr. Slevogt. Dr. Micke. Hauthal.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
von Geldern-Crispendorf. Engelhardt.
(L. S.)
1888 21