Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Sollte bei der ausführlichen Bearbeitung des Bauentwurfs die Linie auch 
durch Gebietstheile des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden, 
so erklärt Sich die Fürstlich Schwarzburgisch-Rudolstädtische Regierung bereit, 
Bau und Betrieb der Bahn unter den vorstehenden Bedingungen auch inner- 
halb Ihres Gebietes zu gestatten, ohne indeß wegen Ueberweisung des in diesem 
Falle innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt erforderlich werdenden 
Grund und Bodens eine andere Verpflichtung als die unentgeltliche Einräu- 
mung des Rechts auf Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen 
Wege (Artikel IV Nr. 2) zu übernehmen. 
Die Hohen vertragschließenden Theile werden wegen Beschaffung des in 
diesem Falle innerhalb Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebietes erforderlich 
werdenden Grund und Bodens Vereinbarungen unter den betheiligten Inter- 
essenten herbeiführen. 
Artikel X7V. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll bald- 
thunlichst in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887. 
Dr. Slevogt. Dr. Micke. Hauthal. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
von Geldern-Crispendorf. Engelhardt. 
(L. S.) 
1888 21
	        
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