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(69] II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog der durch den
Sparkasseverein zu Großrudestedt in das Leben gerufenen Sparkasse daselbst,
unter landesherrlicher Genehmigung der vorgelegten, nachstehend ihrem wesent-
lichen Inhalt nach abgedruckten Satzungen die Rechte der juristischen Persön-=
lichkeit zu ertheilen geruht haben, wird Solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 6. Juli 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Satzungen
des Sparkassevereines zu Großrudestedt.
81.
Die Sparkasse zu Großrudestedt hat den Zweck, Geldeinlagen in verschiedener Höhe von
allen Personen, die dieser Anstalt ihr Vertrauen zuwenden, als Darlehne aufzunehmen und
zu verzinsen, um damit besonders weniger Bemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten
Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden und sich mehrenden Kapitale
anwachsen zu lassen.
82.
Die geringste Einlage beträgt eine Mark, doch soll durch Verkauf von Sparmarken,
welche über den Betrag von zehn Pfennigen lauten, und welche vom Erwerber auf eine diesem
Zwecke dienende und kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheit ge—
boten werden, mit dem Sparen noch geringerer Beträge beginnen zu können.
Den höchsten Betrag einer einmaligen Einlage bestimmt der Sparkasseverein je nach Lage
der Verhältnisse.
83.
Ueber jede Einlage von mindestens einer Mark oder gegen Rückgabe einer mit zehn
Sparmarken über je zehn Pfennige ausgefüllten Karte wird dem Einleger ein mit dem Stempel
der Sparkasse versehenes, zwar auf einen bestimmten Namen lautendes Einlagebuch, als dessen
Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt, ausgestellt.
Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten Einlagebuch nachgetragen.
84.
Die in den Einlagebüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens-
unterschrift