Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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. des mit der Ueberwachung des Kassewesens beauftragten Mitgliedes des Sparkasse- 
vereins oder für den Fall der Verhinderung desselben des Stellvertreters des Vereins- 
vorsitzenden, 
. des Buchhalters, 
des Gegenbuchführers. 
S 
8 5. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, jedoch nur insoweit, als sie volle Mark erreichen, 
und nur für volle Monate mit drei vom Hundert jährlich dergestalt, daß Beträge unter 
einer Mark unverzinslich bleiben und daß der Betrag, welcher im Laufe eines Monates 
angelegt wird, vom ersten Tage des folgenden Monates an, und der Betrag, welcher im Laufe 
eines Monates zurückgenommen wird, nur bis zum letzten Tage des vorhergehenden Monates 
verzinst wird. 
Aenderungen des Zinsfußes für die Einlagen beschließt der Sparkasseverein unter Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. Jede Aenderung des Zinsfußes ist drei 
Monate vor ihrem Eintritt in der Weimarischen Zeitung und, solange im Amtsgerichtsbezirke 
Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch durch dieses bekannt zu machen. 
Die Zinsen werden am Schlusse des Geschäftsjahres, welches mit dem ersten Juli jeden 
Jahres beginnt und mit dem letzten Juni des folgenden Jahres endet, berechnet und den 
Darleihern in den Büchern der Sparkasse zum Kapitale zugeschrieben. Bruchtheile eines 
Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
Der zugeschriebene Zinsenbetrag wird mit der Einlage zusammen vom Beginne des 
neuen Geschäftsjahres an verzinst. 
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch 
der Inhaber dieser Bücher. z6 
Die Rückzahlung jeder Einlage oder eines Theiles derselben erfolgt bei einem Betrage 
von 50 Mark und weniger sofort ohne vorausgegangene Kündigung, bei einem Betrage über 
50 Mark bis einschließlich 100 Mark nach vorausgegangener zweiwöchiger Kündigung; für 
jede weitere angefangene oder volle 100 Mark steigt die Kündigungsfrist um je zwei Wochen, 
darf jedoch im Ganzen drei Monate nicht übersteigen. 
Die Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Kündigungsfristen soll jedoch nur dann 
verlangt werden, wenn der vorhandene Kassevorrath die alsbaldige Auszahlung nicht gestattet. 
Andererseits aber ist der Sparkasseverein befugt, mit Rücksicht auf die Kasseverhällnisse 
die Kündigungsfristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern. 
87. 
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist erhoben, dann gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
88. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch 
des Inhabers des Einlagebuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter 
Zuschrift im Einlagebuche dem Antragsteller ausgezahlt. 
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