Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem 
Schlusse eines Geschäftsjahres, angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die 
ganze Einlage erhoben wird. 
89. 
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Einlagebuches gegen dessen Vor- 
legung, ohne daß es einer besonderen Quittung des Empfängers bedarf, gezahlt. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit 
des § 4 unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber 
des Einlagebuches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch 
anstatt Ouittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeits- 
vermerk versehen und nach Ablauf von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in 
welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
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Wird der Verlust eines Einlagebuches von dem in den Büchern der Sparkasse genannten 
Einleger oder einem Dritten, welcher ein an dem verlorenen Einlagebuche erworbenes Recht 
genügend bescheinigen kann, angezeigt, so wird über diese Anzeige ein ausführliches, sich über 
alle obwaltenden Umstände, insbesondere die Berechtigungsfrage verbreitendes und vom An- 
zeiger mit zu unterschreibendes Protokoll durch den Buchhalter ausgenommen, dem Anzeiger 
auch eine Bescheinigung über die bewirkte Anmeldung des Verlustes ausgestellt. 
Auf Grund dieses Protokolles veranlaßt der Vereinsvorsitzende, daß der Name des Ein- 
legers und der Werth des verlorenen Einlagebuches auf eine im Kassezimmer aushängende, 
ihrem Zwecke nach genügend gekennzeichnete Tafel eingetragen werden, und veröffentlicht den 
angemeldeten Verlust durch die Weimarische Zeitung, und solange im Amtsgerichtsbezirke 
Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch durch dieses mit der Aufforderung 
an alle diejenigen, welche rechtlichen Anspruch an dem vermißten Einlagebuche zu haben ver- 
meinen, binnen einer vom Tage des Erscheinens des ersten Abdruckes dieser Bekanntmachung 
in der Weimarischen Zeitung laufenden Frist von drei Monaten bei der Sparkasseverwaltung 
ihre Ansprüche anzumelden, und mit dem Bedeuten, daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist 
das Einlagebuch für ungültig und unwirksam erklärt und dessen Geldbetrag zur freien Ver- 
fügung Desienigen werde gestellt werden, welcher die Anzeige vom Verluste gemacht hat. 
Diese Bekanntmachung ist drei Mal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum 
Abdruck zu bringen. 
Die Kosten der Veröffentlichung hat der Antragsteller zu tragen. 
Meldet innerhalb der dreimonatlichen Frist außer dem Antragsteller Jemand Ansprüche 
auf das vermißte Einlagebuch an, dann ist derselbe auf den Rechtsweg zu verweisen und die 
Sparkasse leistet Zahlung des Werthes des vermißten Einlagebuches erst nach und in Gemäßheit 
rechtskräftiger richterlicher Entscheidung. 
Erfolgt jedoch innerhalb gedachter Frist keine Anmeldung solcher Ansprüche, was vom 
Buchhalter zu dem Protokolle über die Verlustanzeige festzustellen ist, so erklärt der Spar- 
kasseverein durch einen von den Mitgliedern desselben zu unterzeichnenden Beschluß das frag-
	        
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