Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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liche Einlagebuch für ungültig und vernichtet, worauf der Werth des Buches, wie solchen die 
Bücher der Sparkasse ergeben, dem Anzeiger des Verlustes gegen Rückgabe der ihm aus— 
gestellten Bescheinigung abzüglich der von ihm zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt wird. 
811. 
Dem Sparkasseverein steht die Befugniß zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung 
binnen drei Monaten zu kündigen. 
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Einlagebücher mittelst durch Ver- 
mittelung des Gerichtsvollziehers zuzustellender Briefe, an unbekannte Inhaber der Einlage- 
bücher aber durch öffentliche Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung und, solange im 
Amtsgerichtsbezirke Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem. 
Diese Bekanntmachung ist drei Mal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum 
Abdruck zu bringen; in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der 
Sparkasse ergeben, Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist, und der 
Betrag des nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Betrages an Hauptgeld und Zinsen 
anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit 
dem Erscheinen des ersten Abdruckes derselben in der Weimarischen Zeitung beginnt, hört die 
Verzinsung der gekündigten Einlagen auf und ist die Sparkasse befugt, Kapital und Zinsen 
bei Großherzoglichem Amtsgerichte zu Großrudestedt zu hinterlegen, wenn das Geld vier 
Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erhoben ist. 
812. 
a) Wenn auf ein Einlagebuch zehn Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen wird, noch 
Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben werden, so hört mit 
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monates die Verzinsung des 
auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden auf ein solches Einlagebuch von dem Zeitpunkte an, wo die Verzinsung auf- 
gehört hat, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse ein- 
gezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen, noch Zinsen davon er- 
hoben, noch Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so erläßt auf Beschluß des Sparkassevereins 
der Vorsitzende desselben in der Weimarischen Zeitung und, solange im Amtsgerichtsbezirke 
Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem, eine einmalige öffent- 
liche Aufforderung an den Inhaber des näher zu bezeichnenden Buches, innerhalb der nächsten 
drei Monate seit dem Erscheinen der Bekanntmachung die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen der Spar- 
kasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verlieren 
alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten der 
obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches abgezogen.
	        
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