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liche Einlagebuch für ungültig und vernichtet, worauf der Werth des Buches, wie solchen die
Bücher der Sparkasse ergeben, dem Anzeiger des Verlustes gegen Rückgabe der ihm aus—
gestellten Bescheinigung abzüglich der von ihm zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt wird.
811.
Dem Sparkasseverein steht die Befugniß zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung
binnen drei Monaten zu kündigen.
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Einlagebücher mittelst durch Ver-
mittelung des Gerichtsvollziehers zuzustellender Briefe, an unbekannte Inhaber der Einlage-
bücher aber durch öffentliche Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung und, solange im
Amtsgerichtsbezirke Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem.
Diese Bekanntmachung ist drei Mal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum
Abdruck zu bringen; in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der
Sparkasse ergeben, Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist, und der
Betrag des nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Betrages an Hauptgeld und Zinsen
anzugeben.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit
dem Erscheinen des ersten Abdruckes derselben in der Weimarischen Zeitung beginnt, hört die
Verzinsung der gekündigten Einlagen auf und ist die Sparkasse befugt, Kapital und Zinsen
bei Großherzoglichem Amtsgerichte zu Großrudestedt zu hinterlegen, wenn das Geld vier
Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erhoben ist.
812.
a) Wenn auf ein Einlagebuch zehn Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen wird, noch
Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben werden, so hört mit
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monates die Verzinsung des
auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
b) Werden auf ein solches Einlagebuch von dem Zeitpunkte an, wo die Verzinsung auf-
gehört hat, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse ein-
gezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen, noch Zinsen davon er-
hoben, noch Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so erläßt auf Beschluß des Sparkassevereins
der Vorsitzende desselben in der Weimarischen Zeitung und, solange im Amtsgerichtsbezirke
Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem, eine einmalige öffent-
liche Aufforderung an den Inhaber des näher zu bezeichnenden Buches, innerhalb der nächsten
drei Monate seit dem Erscheinen der Bekanntmachung die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen der Spar-
kasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verlieren
alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten der
obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches abgezogen.