Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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8 18. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an dieselbe oder von derselben 
betreffen, können gültig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. 
Eine Ausnahme hiervon kann nur auf Grund einer vom Sparkassevereine ausgefertigten 
besonderen Vollmacht stattfinden. 51° 
19. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Spar- 
kassevereins überlassen. Die desfallsigen Vereinsbeschlüsse hat der Vorsitzende des Sparkasse- 
vereins in zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 20. 
Alle nach Berichtigung der Verwaltungskosten und Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
Sparkasse gegen die Einleger übrig bleibenden Gelder und die von solchem Gewinne erworbenen 
Werthurkunden, Inventarienstücke und Gebäude bilden als eigenes Vermögen der Sparkasse 
einen Reservefonds, welcher zur Sicherstellung der der Anstalt anvertrauten Einlagen dient. 
Ueber den Stand des Vermögens der Anstalt ist auf Grund der für das abgelaufene 
Geschäftsjahr abgeschlossenen Rechnung in der ersten Hälfte des dann folgenden Geschäfts- 
jahres eine kurze Uebersicht in der Weimarischen Zeitung und solange im Amtsgerichtsbezirke 
Großrudestedt ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem vom Vorsitzenden des 
Vereins zu veröffentlichen. 
8 23. 
Der Sparkasseverein besteht aus zwölf Mitgliedern, welche der Anstalt ihre Thätigkeit, 
und zwar abgesehen von dem mit der Ueberwachung des Kassewesens beauftragten Vereins- 
mitgliede, ohne Entgeld widmen. 
Der Verein ergänzt sich selbst durch die Wahl neuer Mitglieder aus den achtbaren Ein- 
wohnern hiesigen Ortes, wobei stets darauf zu sehen ist, daß mindestens ein Rechtskundiger 
dem Vereine als Mitglied angehört. Mit dem Tode oder dem Wegzuge eines Mitgliedes 
von Großrudestedt erlischt dessen Mitgliedschaft. 
Macht sich ein Mitglied einer strafbaren Handlung schuldig, wegen deren auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, dann ist dasselbe durch Vereinsbeschluß aus 
dem Vereine auszustoßen. 
Freiwilliger Austritt ist nach vier Wochen vorher erfolgter Kündigung gestattet. 
Die Vereinsmitglieder haften für die Erfüllung der Verbindlichkeit der Anstalt, insoweit 
nicht eine Haftpflicht eines Mitgliedes aus einem besonderen Rechtsgrunde hergeleitet werden 
kann, nicht mit ihrem Vermögen. 
g 24. 
Der Sparkasseverein vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten derselben dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der Sparkasse durch 
schriftliche Erklärungen des Vereines dann begründet werden, wenn die letzteren von mindestens 
drei Mitgliedern des Vereines unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der Anstalt 
bedruckt sind.
	        
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