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Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. September 1887
(Regierungs-Blatt Seite 244) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 28. August 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
s82] III. Daß von der General-Agentur der Commercial Union Assurance
Company Limited für das Deutsche Reich in Berlin an Stelle des Kauf-
manns Karl Alberts zu Oberweimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der
Rentier J. F. Franke zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum
ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 27. Juni 1888 (Regierungs-Blatt Seite 94) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 28. August 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenins.
(83) Das 35. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1821 die Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur
Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 7. August 1888; unter
„ 1822 die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Festungs-
anlagen von Magdeburg, vom 16. August 1888.
Weimar. — Pof- Buchdruclerei. *5