Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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II. Versendung auf Landwegen. 
Zu § 4. 
a) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Spreng- 
stoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem 
Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer 
Verpackung und Inhaltsbezeichunng und dem Gewichte als den Bestimmungen 
entsprechend zu erachten. 
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder 
Kisten nur daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung 
länger als einen Tag dauert. 
Zu 86. 
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor 
der Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so 
ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur 
Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft 
zu stellen. 
Zu 86. 
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen 
von Haar- oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen 
mit Strohbändern ersetzt werden. 
b) Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken 
oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit 
Haardecken zu bedecken. 
Zu § 10. 
Jedem Bezirksdirektor, durch dessen Bezirk die Sendung geht, ist von 
der absendenden Behörde die betreffende Marschronte und die Größe der 
Sendung mitzutheilen. 
Der Bezirksdirektor hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die 
erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung 
zu treffen. 
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durch- 
zugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleit- 
kommandos über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.
	        
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