Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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II.  Versendung  auf  Landwegen.

Zu  §  4.

a)  Die  in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  Packgefäße  für  Sprengstoffe
  und  Munitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem
Abschlusse  der  Sprengladung,  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer
Verpackung  und  Inhaltsbezeichunng  und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen
entsprechend  zu  erachten.

b)  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder
Kisten  nur  daun  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung
länger  als  einen  Tag  dauert.

Zu  86.

Wenn  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle  als  vor
der  Fabrik  oder  dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen  soll,  so
ist  seitens  der  Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung
  der  Polizeibehörde  hierzu  einzuholen  und  von  letzterer  die  zur
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Ladestelle  erforderliche  Polizeimannschaft
zu  stellen.

Zu  86.

a)  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen
von  Haar-  oder  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen
mit  Strohbändern  ersetzt  werden.

b)  Zwischen  die  Kasten  mit  geladenen  Geschossen  brauchen  Haardecken
oder  andere  Mittel  nicht  gelegt  zu  werden,  nur  oberhalb  ist  die  Ladung  mit
Haardecken  zu  bedecken.

Zu  §  10.

Jedem  Bezirksdirektor,  durch  dessen  Bezirk  die  Sendung  geht,  ist  von
der  absendenden  Behörde  die  betreffende  Marschronte  und  die  Größe  der
Sendung  mitzutheilen.

Der  Bezirksdirektor  hat  die  betheiligten  Unterbehörden  anzuweisen,  die
erforderlichen  Anordnungen  zum  schnellen  und  sicheren  Fortkommen  der  Sendung
zu  treffen.

Außer  dieser  Benachrichtigung  erhalten  die  Polizeibehörden  der  Durchzugsorte
  kurz  zuvor  auch  noch  eine  Mittheilung  durch  den  Führer  des  Begleitkommandos
  über  den  Zeitpunkt  des  Eintreffens  der  Sendung.