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IV.
Bei der landespolizeilichen Prüfung des Bauplans wird die Sachsen-
Meiningensche Regierung Theil nehmen und es werden bei dessen Feststellung
ihre Wünsche, soweit möglich, berücksichtigt werden.
V.
Sollle die gesammte Bahnanlage von Weimar nach Kranichfeld und von
Berka nach Blankenhain durch Verkauf in andere Hände übergehen, so ver-
pflichtet sich die Großherzoglich Weimarische Regierung an die Hergoglich
Sachsen-Meiningensche Regierung einen dem Verhältniß des von derselben
gewährten Beitrags zu dem von der Großherzoglichen Regierung auf die Bahn
verwendeten Kapital entsprechenden Antheil des Kaufpreises herauszuzahlen.
Weimar, am 3. Februar 1888.
(L. S.) gez. Dr. Carl Slevogt.
Meiningen, am 16. Februar 1888.
(L. S.) gez. Dr. Heim.
Zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des
Innern, und dem Mitteldentschen Eisenbahnkonsortium (Darmstädter Bank,
H. Bachstein) ist heute unter dem Vorbehalte der Genehmigung der Großher=
zoglichen Staatsregierung folgender
Nachtragsvertrag
zu dem Vertrage vom 17./18. Februar 1886, betreffend den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Weimar nach Tannroda mit Abzweigung von Berka nach
Blankenhain abgeschlossen worden.
J.
Das Konsortium übernimmt den Ban und Betrieb der in Aussicht ge—
nommenen Verlängerung der Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn von
Tannroda nach Kranichfeld. Der erwähnte Vertrag vom 17./18. Februar 1886
wird auf diese Verlängerung dergestalt ausgedehnt, daß, soweit nicht nachstehend
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