Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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etwas besonderes festgesetzt worden ist, die sämmtlichen Bestimmungen desselben 
auch für den Bau und Betrieb der Eisenbahn von Tannroda nach Kranich- 
feld maßgebend sein sollen. 
II. 
Zu 82. 
Die Ausführung des Baues erfolgt nach Maßgabe des Kostenanschlags 
vom 8. Oktober 1886, des Protokolles über die landespolizeiliche Begehung 
vom 20. Juni d. J. und der durch das Großherzogliche Staats-Ministerium 
eisenbahntechnisch und landespolizeilich festgestellten oder noch festzustellenden 
Einzelpläne. iun 
Zu § 4. 
Insbesondere kommen für die Ausführung des Baues die Bestimmungen 
der Anlage A. des Hauptvertrages zur entsprechenden Anwendung, zu denen 
noch die in der Anlage A. dieses Vertrages beigefügten Bestimmungen treten. 
IV. 
Zu § 5. 1. 
Die Benutzung der Straße von Tannroda nach Kranichfeld, soweit solche 
nach dem genehmigten Projekte für die Bahnanlage vorgesehen ist, wird ge- 
stattet. ü 
Zu 86. 
Das Konsortium sichert zu, daß zur Ausführung der Bahn von Tannroda 
nach Kranichfeld mit allen Nebenanlagen (§ 5 Ziffer 2 des Hauptvertrages) 
ausschließlich der in Tannroda voraussichtlich zu erwerbenden Gebände nur 
· 230 Ar 
werden beansprucht werden und übernimmt in Betreff dieses Arealbedarfes die 
in § 6 des Hauptvertrages anerkannten Verpflichtungen. 
VI. 
Zu § 12. 
Das Konsortium verpflichtet sich, die Bahn spätestens bis zum 1. April 1889 
in vollkommen betriebsfähigen Zustand herzustellen und mit den zu liefernden 
Betriebsmitteln zu übergeben.
	        
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