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etwas besonderes festgesetzt worden ist, die sämmtlichen Bestimmungen desselben
auch für den Bau und Betrieb der Eisenbahn von Tannroda nach Kranich-
feld maßgebend sein sollen.
II.
Zu 82.
Die Ausführung des Baues erfolgt nach Maßgabe des Kostenanschlags
vom 8. Oktober 1886, des Protokolles über die landespolizeiliche Begehung
vom 20. Juni d. J. und der durch das Großherzogliche Staats-Ministerium
eisenbahntechnisch und landespolizeilich festgestellten oder noch festzustellenden
Einzelpläne. iun
Zu § 4.
Insbesondere kommen für die Ausführung des Baues die Bestimmungen
der Anlage A. des Hauptvertrages zur entsprechenden Anwendung, zu denen
noch die in der Anlage A. dieses Vertrages beigefügten Bestimmungen treten.
IV.
Zu § 5. 1.
Die Benutzung der Straße von Tannroda nach Kranichfeld, soweit solche
nach dem genehmigten Projekte für die Bahnanlage vorgesehen ist, wird ge-
stattet. ü
Zu 86.
Das Konsortium sichert zu, daß zur Ausführung der Bahn von Tannroda
nach Kranichfeld mit allen Nebenanlagen (§ 5 Ziffer 2 des Hauptvertrages)
ausschließlich der in Tannroda voraussichtlich zu erwerbenden Gebände nur
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werden beansprucht werden und übernimmt in Betreff dieses Arealbedarfes die
in § 6 des Hauptvertrages anerkannten Verpflichtungen.
VI.
Zu § 12.
Das Konsortium verpflichtet sich, die Bahn spätestens bis zum 1. April 1889
in vollkommen betriebsfähigen Zustand herzustellen und mit den zu liefernden
Betriebsmitteln zu übergeben.