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VII.
Zu § 14.
Für die Erfüllung sämmtlicher Verpflichtungen erhält das Konsortium
eine Nachforderungen irgend welcher Art ausschließende Pauschsumme von
190000
Es soll jedoch das Konsortium zur Beschaffung des Grunderwerbes (Titel !
des Kostenanschlags) nicht verpflichtet sein, vielmehr übernimmt die Groß-
herzogliche Staatsregierung für den veranschlagten Betrag von 8670 J3, be-
züglich gegen Kürzung der vereinbarten Pauschsumme von 190000 um
den Betrag von 8670 —# die Verpflichtung, den erforderlichen Grund und
Boden, einschließlich der in Tannroda zu erwerbenden Grundstücke, selbst zu
beschaffen oder durch die betheiligten Gemeinden beschaffen zu lassen und dem
Konsortium in der im Hauptvertrage bestimmten Weise zur Verfügung zu
stellen. vm
Zu § 15.
Die im Betrage von 3000 — noch bestehende Kaution für den Bau der
Hauptstrecke gilt als auch für die Anschlußstrecke Tannroda-Kranichfeld bestellt
und ist dadurch auf 20000 7 zu verstärken, daß bei allen Zahlungen an das
Konsortium Zehn vom Hundert eingehalten werden.
IX.
Zu § 17.
Das Konsortium übernimmt den Betrieb der Bahn von dem Zeitpunkte
ab, wo und soweit dieselbe von der Großherzoglichen Regierung als in be-
triebsfähigem Zustande abgenommen wird, für seine Rechnung und Gefahr, bis
zum 31. Dezember 1907. 1
Zu § 20.
Da der in dem Kostenanschlage vorgesehene eine Personenwagen zur Be-
wältigung des Personenverkehrs auf der Bahnstrecke Tannroda-Kranichfeld nicht
hinreicht, so übernimmt die Großherzogliche Staatsregierung unter Vorbehalt
der Genehmigung des Landtages die Beschaffung eines weiteren Personen=
wagens, ohne daß hinsichtlich des dafür verausgabten Betrages ein Zuschlag
zum Pachtgeld und zur Rücklage in den Erneuerungsfonds oder eine Erhöhung