Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenoch. 
Nummer 30. Weimar. 12. Dezember 1888. 
  
Inhalt: Gesetz, die Aufhebung der von anderen Berechtigten als der Großherzoglichen Staatskasse für die Be- 
nutzung öffentlicher Wege und Brücken erhobenen Abgaben betreffend, Seite 151. — Ministerial-Verord- 
nung zur Ausführung des Gesetzes über die Anfhebung der von anderen Berechtigten als der Großher= 
zoglichen Staatskasse für die Benutzung öffentlicher Wege und Brüken erhobenen Abgaben, Seite 154. — 
Ministerial-Bekanntmachung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betrefsend, 
Seite 155. — Ministerial. Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Schweizerischen Unfall. Ver- 
sicherungs-Aktien-Gesellschaft in Winterthur betreffend, Seite 156. 
  
(00) Gesetz, die Aufhebung der von anderen Berechtigten als der Großherzoglichen Staats- 
kasse für die Benutzung öffentlicher Wege und Brücken erhobenen Abgaben betreffend; vom 
4. Dezember 1888. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
81. 
Vom 1. Januar 1889 ab findet eine Erhebung von Abgaben für die 
Benutzung öffentlicher Straßen und Brücken (Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Orts- 
straßen= und Brückengeld) zu Gunsten anderer Berechtigten als der Großher= 
zoglichen Staatskasse nicht mehr statt. 
1888 33
	        
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