51
Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenoch.
Nummer 30. Weimar. 12. Dezember 1888.
Inhalt: Gesetz, die Aufhebung der von anderen Berechtigten als der Großherzoglichen Staatskasse für die Be-
nutzung öffentlicher Wege und Brücken erhobenen Abgaben betreffend, Seite 151. — Ministerial-Verord-
nung zur Ausführung des Gesetzes über die Anfhebung der von anderen Berechtigten als der Großher=
zoglichen Staatskasse für die Benutzung öffentlicher Wege und Brüken erhobenen Abgaben, Seite 154. —
Ministerial-Bekanntmachung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betrefsend,
Seite 155. — Ministerial. Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Schweizerischen Unfall. Ver-
sicherungs-Aktien-Gesellschaft in Winterthur betreffend, Seite 156.
(00) Gesetz, die Aufhebung der von anderen Berechtigten als der Großherzoglichen Staats-
kasse für die Benutzung öffentlicher Wege und Brücken erhobenen Abgaben betreffend; vom
4. Dezember 1888.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
81.
Vom 1. Januar 1889 ab findet eine Erhebung von Abgaben für die
Benutzung öffentlicher Straßen und Brücken (Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Orts-
straßen= und Brückengeld) zu Gunsten anderer Berechtigten als der Großher=
zoglichen Staatskasse nicht mehr statt.
1888 33