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Der Verabschiedung mit dem Landtage bleibt es vorbehalten, in einzelnen
besonderen Fällen die Forterhebung bisher bestandener Abgaben dieser Art
noch bis auf Weiteres geschehen zu lassen.
8 2.
Insoweit in Beziehung auf die Unterhaltung öffentlicher Straßen und
Brücken von einer Privatperson oder von einer anderen als der nach den be—
stehenden gesetzlichen Bestimmungen hierzu verpflichteten Gemeinde vertrags-
mäßig gegen Einräumung des Bezugs einer Abgabe der in § 1 gedachten
Art bestimmte Verpflichtungen übernommen worden sind, verbleibt es nach Auf-
hebung der Abgabe bei demjenigen, was für diesen Fall vertragsmäßig ge-
ordnet ist oder aus dem Vertrage sich sonst ergiebt.
Hat jedoch die Uebernahme der bezeichneten Verpflichtungen nur unter
der Bedingung des fortdauernden Bezugs der Abgabe stattgefunden, so gehen,
insofern der sonstige Inhalt des Vertrags etwas Anderes nicht ergiebt, mit
der Aufhebung der Abgabe diese Verpflichtungen auf diejenige Gemeinde über,
welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu der Unterhaltung
verpflichtet ist. Die Bestimmung in § 4 des Regulativs vom 10. April 1821
über Bau und Besserung der Straßen findet insoweit keine Anwendung.
83.
Ueber Streitigkeiten, welche aus Veranlassung der Aufhebung der in
§5 1 gedachten Abgaben in Beziehung auf die Unterhaltung öffentlicher Straßen
oder Brücken entstehen, entscheidet in erster Instanz der Bezirksdirektor, auf
erhobene Berufung, welche bei Verlust derselben binnen dreißig Tagen von
Eröffnung der erstinstanzlichen Entscheidung ab einzuwenden ist, zweitinstanzlich
und endgiltig Unser Staats-Ministerium.
8 4.
Eine Entschädigungsleistung für die nach § 1 erfolgende Aufhebung der
dort bezeichneten Abgaben oder für die aus dieser Veranlassung eintretenden
Aenderungen in der Unterhaltungspflicht findet nicht statt.
Dagegen wird an die Gemeinden des Großherzogthums vom Beginn des
Jahres 1889 ab alljährlich als Beitrag zur Tragung der Wegelasten diejenige
Summe aus der Staatskasse zur Vertheilung gebracht, welche hierfür in dem