Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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jeweilig festgestellten Voranschlage für den Staatshaushalt oder mittels son— 
stiger besonderer Vereinbarung zwischen Unserer Staatsregierung und dem 
Landtage vorgesehen ist. 
865. 
Die Vertheilung der in § 4 bezeichneten Summe geschieht durch Unser 
Staats-Ministerium auf die Verwaltungsbezirke. Die Grundsätze festzustellen, 
nach welchen diese Vertheilung stattzufinden hat, bleibt der jedesmaligen 
Vereinbarung mit dem Landtage vorbehalten. 
86. 
Die Vertheilung der auf den einzelnen Verwaltungsbezirk entfallenden 
Summe auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt in jährlich zu erneuernder Fest- 
stellung durch den Bezirksausschuß. Bei dieser Feststellung sind namentlich 
der Umfang der den einzelnen Gemeinden obliegenden Aufwendungen für die 
Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen erster und zweiter 
Klasse (Regulativ vom 10. April 1821) sowie der in diesen Straßen liegen- 
den Brücken, aber mit Ausnahme des Aufwandes für die Erhaltung der Orts- 
straßen, und die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Gemeinden zu 
berücksichtigen. 
Die Entscheidung über die Vertheilung auf die Gemeinden des Bezirks 
erfolgt durch den Bezirksausschuß endgiltig; die den einzelnen Gemeinden zu- 
zutheilenden Beträge dürfen jedoch den Betrag der denselben obliegenden vor- 
bezeichneten Aufwendungen nicht übersteigen. 
§ 7. 
Werden Wege dritter Klasse (§ 18 des Regulativs vom 10. April 1821) 
oder Feldwege (Art. 129 b der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874) 
in Folge der Anlegung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien 
oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd, 
in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag derjenigen Gemeinde, 
deren Unterhaltungslast hierdurch vermehrt wird, dem Unternehmer nach Ver- 
hältniß dieser Mehrbelastung ein angemessener Beitrag zu der Unterhaltung 
des betreffenden Weges auferlegt werden. 
Ueber Anträge dieser Art wird in Ermangelung gütlicher Vereinbarung 
auf dem in § 3 des gegenwärtigen Gesetzes geordneten Wege entschieden mit 
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