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Begierungs-latt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 1. Weimar. 7. Jannar 1888.
Inhalt: Mimsertal elanmtmachung, die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Deckhengste vom 16. Dezem-
ta 1886 betreffend, Seite 1. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verladung und Beförderung von lebenden
Lerussn ant Essen, rün betreffend, Seite 2. — Ministerial- Bekanntmachung, die Vergütungssäte für die
Naturalverpflegung an die bewaffucte Macht im Frieden im Jahre 1888 betressend, Seite 7
Ministerial-Bekanntmachungen.
[1) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes, die Prüfung der Deck-
hengste betreffend vom 16. Dezember 1886 — Regierungs-Blatt Seite 336 —
verordnet das unterzeichnete Staats-Ministerium hierdurch, was folgt:
I.
Die Strafbestimmung in § 8 Ziffer 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1886
tritt mit dem 15. Jannar 1888 in Kraft. Hiernach wird von dem gedachten
Zeitpunkte ab mit Geldstrafe von 50 bis 150 —7 bestraft, wer wissentlich
einen Hengst zum Bedecken von Stuten benutzt oder benutzen läßt, hinsichtlich
dessen ein giltiger Prüfungsschein nicht vorhanden ist. Auf das Bedecken von
Stuten, welche dem Besitzer des Hengstes eigenthümlich gehören, findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
II.
Als geringster Satz des Deckgeldes wird auf Grund des 86 des Ge—
setzes nach stattgefundenem Gehör des Prüfungsausschusses der Betrag von
9 festgestellt.
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