Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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der Maßgabe, daß an Stelle des Bezirksdirektors der Bezirksausschuß ent- 
scheidet. 
88. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung des gegenwärtigen 
Gesetzes und mit dem Erlasse der hierzu erforderlichen weiteren Bestimmungen 
beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 4. Dezember 1888. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Verordnung. 
[101| Mit Bezugnahme auf die Bestimmung in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 
4. Dezember d. J., die Aufhebung der von anderen Berechtigten als der Groß- 
herzoglichen Staatskasse für die Benutzung öffentlicher Wege und Brücken er- 
hobenen Abgaben betreffend, wird mit höchster Genehmigung hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund stattgehabter Verabschiedung 
zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und dem Landtage es bei der 
Erhebung der in § 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Abgaben hinsichtlich 
der nachfolgenden Wege und Brücken auch vom 1. Jannar 1889 ab noch bis 
auf Weiteres im bisherigen Umfange zu verbleiben hat: 
Gemeindechausseen im Gemeindebezirk Oldisleben, 
Ortsstraßen zu Kranichfeld, 
Straße von Kranichfeld nach Nauendorf, 
Hohenfelden-Nauendorfer Straße, 
. Münchener Bachbrücke, 
Saalbrücke zwischen Rothenstein und Oelknitz, 
Ortsstraßen und Brücken zu Nuhla, 
Kammerberg-Manebacher Ilmbrücke. 
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