Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

162 
10. 
11. 
Die Zinsscheine verjähren in vier Jahren und zwar vom Tage der 
Fälligkeit ab gerechnet. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen 
erfolgt nach den Bestimmungen der Deutschen Civil-Prozeßordnung 
und des Großherzoglich Sächsisch-Weimarischen Gesetzes vom 
10. Mai 1879. 
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fällig- 
keitstermine auf. Der Betrag solcher Zinsscheine, welche bei Rück- 
empfang des Darlehens nicht mit zurückgegeben, nach Fälligkeit des 
Kapitals aber zahlbar werden, wird am Hauptstamme des Dar- 
lehens gekürzt. 
Die ausgeloosten und getilgten Schuldverschreibungen werden werth- 
los gemacht und der betreffenden Jahresrechnung als Belag bei- 
gefügt. 
Sollten die Zinsen zur Verfallzeit nicht pünktlich bezahlt werden, 
so ist der Gläubiger berechtigt, den Betrag der in seinem Besitze 
befindlichen Schuldverschreibung sofort ohne vorherige Kündigung von 
der Sächsisch-Thüringischen Portland-Cement-Fabrik, Prüßing & Co. 
zu Göschwitz einzuziehen. 
Die Stchsisch-Thüringische Portland-Cement-Fabrik, Prüßing & Co. 
in Göschwitz ist nicht berechtigt ein Anleihegeschäft zu machen, 
welches die dieser ersten Anleihe eingeräumten Rechte irgendwie 
beeinträchtigt oder schmälert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.