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10.
11.
Die Zinsscheine verjähren in vier Jahren und zwar vom Tage der
Fälligkeit ab gerechnet.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen
erfolgt nach den Bestimmungen der Deutschen Civil-Prozeßordnung
und des Großherzoglich Sächsisch-Weimarischen Gesetzes vom
10. Mai 1879.
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fällig-
keitstermine auf. Der Betrag solcher Zinsscheine, welche bei Rück-
empfang des Darlehens nicht mit zurückgegeben, nach Fälligkeit des
Kapitals aber zahlbar werden, wird am Hauptstamme des Dar-
lehens gekürzt.
Die ausgeloosten und getilgten Schuldverschreibungen werden werth-
los gemacht und der betreffenden Jahresrechnung als Belag bei-
gefügt.
Sollten die Zinsen zur Verfallzeit nicht pünktlich bezahlt werden,
so ist der Gläubiger berechtigt, den Betrag der in seinem Besitze
befindlichen Schuldverschreibung sofort ohne vorherige Kündigung von
der Sächsisch-Thüringischen Portland-Cement-Fabrik, Prüßing & Co.
zu Göschwitz einzuziehen.
Die Stchsisch-Thüringische Portland-Cement-Fabrik, Prüßing & Co.
in Göschwitz ist nicht berechtigt ein Anleihegeschäft zu machen,
welches die dieser ersten Anleihe eingeräumten Rechte irgendwie
beeinträchtigt oder schmälert.