Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Nach 88 Ziffer 2 des Gesetzes wird mit Geldstrafe von 20 bis 100 Æ 
bestraft, wer ein niedrigeres Deckgeld als das vorstehend festgesetzte erhebt. 
III. 
Hengste, welche zu dem Großherzoglichen Hofgestüt in Allstedt gehören, 
sind ohne Prüfungsschein zum Bedecken von Stuten innerhalb des Großher— 
zogthums zuzulassen. 
Weimar, den 28. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(2) II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
28. v. Mts., betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung 
und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Regierungs-Blatt 
1887 Seite 327), wird hierdurch verordnet, daß Wiederkäuer und Schweine 
nach den Nordseehäfen erst dann verladen werden dürfen, wenn dieselben von 
dem zuständigen Bezirksthierarzt, bezüglich von dem Vertreter desselben, unter- 
sucht und gesund befunden worden sind. 
Weimar, den 29. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(31 III. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1887 
im Centralblatt für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vorschriften in 
§ 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für die Naturalverpflegung 
zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1888 dahin festgestellt worden, daß 
an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren sind:
	        
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