Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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82. 
Der Leicheupaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche 
die uachstehenden Ausweise geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
b) eine nach Anhörung des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung 
des beamteten Arztes über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner 
Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken 
nicht entgegenstehen; 
ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche 
(§ 34 Absatz 2 des Eisenbahn-Betriebsreglements in Verbindung mit 
Nr. 3, 4 dieser Bestimmungen); 
in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 
1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 253) die Seitens der Staatsanwalt- 
schaft oder des Amtsrichters ausgestellte schriftliche Genehmigung der 
Beerdigung. 
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militär- 
personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen. 
hatten (§§ 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 5 —) durch eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde 
oder Dienststelle über den Sterbefall unter Angabe der Todesursache und mit 
der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der Beförderung der Leiche 
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt. 
§ 3. 
Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht 
von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt, und es 
muf diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung reichlich besprengt sein. 
8 4. 
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer 
oder in warmer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des beamteten Arztes 
eine Behandlung der Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden. 
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*) Anm. Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acickum carbolicum lituetaclun) 
ist in 18 Theilen Wasser unter Husigem Umrühren zu lösen.
	        
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