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Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche
in Tücher, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwe-
reren Fällen muß außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsfäurelösung
in die Brust= und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen
mindestens 1 Liter gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung der
Leiche gesorgt werden.
§ 5.
Als Begleiter sind von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde nur
zuverlässige Personen zuzulassen.
Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten:
Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder Pest
erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann
zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist.
§5 7.
Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem
Auslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem
Reich mit ausländischen Regierungen hinsichlich der Leichentrausporte abge-
schlossenen Vereinbarungen zu beachten.
88.
Für Leichen, welche nach dem Gesetze vom 11. Dezember 1850 (Regie—
rungs-Blatt Seite 704) an die Universität Jena zu verabfolgen sind, bedarf
es eines Leichenpasses nicht, vielmehr genügt die Ausstellung eines Transport—
scheines durch die abliefernde Behörde, für welchen die Bestimmungen des
82 nicht maßgebend sind.
Weimar, den 17. Februar 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
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