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A.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. M. auf Grund des
Artikels 45 der Reichsverfassung Folgendes beschlossen:
I1. Der § 34 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 179)
erhält nachstehende Fassung:
834.
1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer
Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet
werden.
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt
umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung
verhindert wird.
3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahr-
billet zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche beför-
dert wird.
4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem For-
mular ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn
übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden und
Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden
besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde oder Dienst-
stelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze Länge des darin bezeichneten
Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei
der Aufgabe entrichtet werden.
Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit
welchen vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung
entsprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen auslän-
dischen Behörde.