Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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A. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. M. auf Grund des 
Artikels 45 der Reichsverfassung Folgendes beschlossen: 
I1. Der § 34 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 179) 
erhält nachstehende Fassung: 
834. 
1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation 
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer 
Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet 
werden. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge 
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt 
umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung 
verhindert wird. 
3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahr- 
billet zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche beför- 
dert wird. 
4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem For- 
mular ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn 
übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden und 
Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden 
besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde oder Dienst- 
stelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze Länge des darin bezeichneten 
Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei 
der Aufgabe entrichtet werden. 
Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit 
welchen vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der 
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung 
entsprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen auslän- 
dischen Behörde.
	        
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