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5. Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebau-
ten Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem
nämlichen Abgangsort nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden,
können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die
Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisen-
bahntransport ein offener Güterwagen benutzt werden.
6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden.
Die Beförderung muß möglichst schnell und unnnterbrochen bewirkt werden.
Läßt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist
der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien belegenes
Geleise zu schieben. Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf
der Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach
der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach
6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr
ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn
berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben.
7. Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat
außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestim-
mungsort das Vierfache dieser Frachtgebühr als Konventionalstrafe zu entrichten.
8. Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken-
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt
werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen
in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in
einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, solche Güter in den
Wagen mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und
dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen)
dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu
verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der
Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= und Genußmittel einschließ-
lich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden,
sowie die in Anlage I) zu § 48 des Betriebsreglements unter I bis IlII auf-
geführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abge-
sehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb
ergehenden Bestimmungen.