Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs- 
platz des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
gez. v. Boetticher. 
Anlage E. 
Leichen-Paß. 
te nach or Krif eingefargte Leiche de am 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche 2 
18 zu Ort) an TNedesursache) verstorbenen (Alter 
jährigen (Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
soll mittelst Eisenbahn von über 
nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser 
Ueberführung dem Begleiter der Leiche (Stand und Nome) die 
Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke 
durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert 
und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
den ten 18 
(L. 8.) (Unterschrift)
	        
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