Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar= Eif#a# 
Nummer 5. « Weimar. 16. März 1888. 
Inhalt: Mintsterlal Bekannimachung, die Ksiebr Aufnahme der Pferde-- und Rindviehbestände zur Ausfüh- 
· ung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Uniedrucnn der Viehseuchen betreffend, Seite 19. — 
Misnerial. Bekanntmachung, betreffend die Höhe Vergütung, welche den Gemeindebehörden nach 
aßgabe des § 81 des landwirthschaftlichen sünildresschen ons von der Berufsgenossenschaft für 
die Einziehung der Beiträge zu gewähren ist, Seite 20. — Reichs. Gesetzblatt, Seite 20. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(15) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in den 8§ 34 und 39 des 
» 23. März 
Ausführungsgesetzes vom 20. Dezember 1881 zu dem Reichsgesetze vom 
23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung der Viehsenchen wird 
hierdurch von dem unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die 
diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindvieh-Bestände 
Freitag, der 23. März d. IJs. 
bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 3. März 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
1888 5
	        
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