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[16] II. Nach 8 81 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886, sind die Gemeindebehörden verpflichtet, von
den dem Gemeindebezirke angehörenden Mitgliedern der Berufsgenossenschaft
auf Grund der ihnen von den Organen der Berufsgenossenschaft zuzustellenden
Auszüge aus der Heberolle über die von den Mitgliedern zu zahlenden Bei-
träge diese Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen
an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden haben
hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren
Höhe von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch auf vier vom
Hundert der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird.
Weimar, den 7. März 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
I17!1 Das 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1770 das Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung in
Elsaß-Lothringen, vom 27. Februar 1888; unter
„ 1771 das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der in
den Dienst eingetretenen Mannschaften, vom 28. Februar 1888;
unter
„ 1772 die Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkun-
dung des Personenstandes auf den zum Schutzgebiet der Neu-
Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln, vom 1. März
1888; unter
„ 1773 das Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisengeld-
beiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichs-
heeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888; unter
„ 1774 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe
auf Grund des Gesetzes vom 20. Febrnuar 1888, vom 5. März
1888.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.