Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
  
Nummer 6. 
Weimar. 29. März 1888. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften für die Unfall- und Krankenversiche- 
rung der im staatlichen Forstbetrieb beschäftigten Personen, Seite 21. — Regulativ, betressend die Wahlen 
der dem Arbeiterstande angehörenden Beisiher des Schiedsgerichtes und der zur Theilnahme an den 
Unfalluntersuchungen berechtigten Bevollmächtigten der Krankenkasse oder Arbeiter für den slaatlichen Forst- 
betrieb des Großherzogthums, Seite 25. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
I18 I. Auf Grund des § 108 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, be- 
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft- 
lichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) werden 
für den der nach diesem Gesetze für das Großherzogthum gebildeten Berufs- 
genossenschaft nicht angeschlossenen staatlichen Forstbetrieb von dem unter- 
zeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium als Landes-Zentralbehörde 
die nachstehenden Aus führungsvorschriften erlassen: 
J. 
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes ist der Be- 
Rrisausschuß desjenigen Verwaltungsbezirkes, in welchem der im einzelnen 
Falle in Betracht kommende Forst gelegen ist. 
II. 
Ausführungsbehörde (§ 102 des Gesetzes) ist das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement der Finanzen. 
III. 
Es wird ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Weimar errichtet. 
1888 6
	        
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