Begierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar= Eise nach.
Nummer 6.
Weimar. 29. März 1888.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften für die Unfall- und Krankenversiche-
rung der im staatlichen Forstbetrieb beschäftigten Personen, Seite 21. — Regulativ, betressend die Wahlen
der dem Arbeiterstande angehörenden Beisiher des Schiedsgerichtes und der zur Theilnahme an den
Unfalluntersuchungen berechtigten Bevollmächtigten der Krankenkasse oder Arbeiter für den slaatlichen Forst-
betrieb des Großherzogthums, Seite 25.
Ministerial-Bekanntmachung.
I18 I. Auf Grund des § 108 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, be-
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) werden
für den der nach diesem Gesetze für das Großherzogthum gebildeten Berufs-
genossenschaft nicht angeschlossenen staatlichen Forstbetrieb von dem unter-
zeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium als Landes-Zentralbehörde
die nachstehenden Aus führungsvorschriften erlassen:
J.
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes ist der Be-
Rrisausschuß desjenigen Verwaltungsbezirkes, in welchem der im einzelnen
Falle in Betracht kommende Forst gelegen ist.
II.
Ausführungsbehörde (§ 102 des Gesetzes) ist das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement der Finanzen.
III.
Es wird ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Weimar errichtet.
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