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# I. Regulativ,
betreffend die Wahlen der dem Arbeiterstande angehörenden Beisitzer des Schiedsgerichtes
ind der zur Theilnahme au den Unfalluntersuchungen berechtigten Bevollmächtigten der
Krankenkasse oder Arbeiter für den staatlichen Forstbetrieb des Großherzogthums.
(§51 Absatz 4 bis 6, § 59 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichsgesetzblatt S. 132.)
§ 1.
Die Ausführungsbehörde hat die nach § 51 Absatz 4 des Gesetzes zur
Wahl der dem Arbeiterstande angehörenden Beisitzer des Schiedsgerichtes und
deren Stellvertreter berechtigten Orts= und Betriebskrankenkassen und die Zahl
der ihnen angehörenden, in dem staatlichen Forstbetriebe des Großherzogthums
beschäftigten versicherten Personen festzustellen.
8 2.
Die Leitung des Wahlverfahrens erfolgt durch einen Beauftragten der
Ausführungsbehörde.
83.
Der Beauftragte übersendet dem Vorstande einer jeden wahlberechtigten
Kasse (§ 1) einen Stimmzettel nach anliegendem Formulare mit dem Ersuchen,
die Vornahme der Wahl zu veranlassen und den ausgefüllten und bescheinigten
Stimnzettel innerhalb zweier Wochen, von der Zustellung des Schreibens an
gerechnet, portofrei an ihn zurückzusenden. Auf dem Stimmzettel hat der
Beauftragte Namen und Sitz der Kasse, sowie die Zahl der in Betracht kom-
menden Kassenmitglieder zuvor anzugeben.
In dem Ersuchungs-Schreiben, für dessen Zustellung § 132 des Gesetzes
Maßgebend ist, sind die etwa sonst noch wahlberechtigten Kassen nebst der Zahl
ihrer in Betracht kommenden Mitglieder anzugeben, um den betheiligten Kassen
die Verständigung über die zu wählenden Personen zu erleichtern.
84.
Sogleich nach Empfang des Schreibens (§ 3) beruft der Vorsitzende nach
der für die Kasse geltenden Geschäftsordnung die Mitglieder des Kassevor-
stondes mit Ausschluß der Arbeitgeber und Betriebsbeamten zur Wahl.