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§ 11.
Ueber die Ermittelung des Wahlergebnisses hat der Beauftragte unter
Zuziehung eines vereideten Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen, aus
welchem die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen ge-
fallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und
ungültigen Stimmen, der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder
Stimmen, endlich Vor= und Zunamen, Stand, Beruf und Wohnort der ge-
wählten Beisitzer und deren Stellvertreter zu ersehen sind.
Das Protokoll nebst den zugehörigen Belegen ist der Ausführungsbehörde
einzureichen.
§ 12.
Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach § 51 Absatz 7 des Gesetzes
vorzunehmenden Ergänzungswahlen finden die vorstehenden Bestimmungen sinn-
gemäße Anwendung.
§ 13.
Sind nach 8 51 Absatz 4 des Gesetzes wahlberechtigte Orts= und Be-
triebskrankenkassen nicht vorhanden, so erfolgt die Berufung der dem Arbeiter-
stande angehörenden Beisitzer des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter aus
der Zahl der dem Arbeiterstande angehörenden, im staatlichen Forstbetriebe
beschäftigten und auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1886 versicherten Per-
sonen, welche großjährig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht
durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt
sind, auf Antrag der Ausführungsbehörde durch die Bezirksausschüsse der
Großherzoglichen Verwaltungsbezirke in der Weise, daß die erste Berufung
durch den Bezirksausschuß des I. Verwaltungsbezirkes, die weiteren Berufungen
durch die Bezirksausschüsse der übrigen Verwaltungsbezirke in der Reihenfolge
der letzteren bewirkt und nöthigenfalls in gleicher Reihenfolge wiederholt werden.
Etwa nothwendig werdende Ergänzungsbernfungen sind von demjenigen Bezirks-
ausschusse zu bewirken, welcher den Beisitzer oder Stellvertreter berufen hat,
für welchen eine Ergänzungsberufung nothwendig geworden ist.
Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen des § 16 des Landes-
gesetzes vom 5. März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden ent-
sprechende Anwendung.