Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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§ 11. 
Ueber die Ermittelung des Wahlergebnisses hat der Beauftragte unter 
Zuziehung eines vereideten Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen, aus 
welchem die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen ge- 
fallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und 
ungültigen Stimmen, der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder 
Stimmen, endlich Vor= und Zunamen, Stand, Beruf und Wohnort der ge- 
wählten Beisitzer und deren Stellvertreter zu ersehen sind. 
Das Protokoll nebst den zugehörigen Belegen ist der Ausführungsbehörde 
einzureichen. 
§ 12. 
Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach § 51 Absatz 7 des Gesetzes 
vorzunehmenden Ergänzungswahlen finden die vorstehenden Bestimmungen sinn- 
gemäße Anwendung. 
§ 13. 
Sind nach 8 51 Absatz 4 des Gesetzes wahlberechtigte Orts= und Be- 
triebskrankenkassen nicht vorhanden, so erfolgt die Berufung der dem Arbeiter- 
stande angehörenden Beisitzer des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter aus 
der Zahl der dem Arbeiterstande angehörenden, im staatlichen Forstbetriebe 
beschäftigten und auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1886 versicherten Per- 
sonen, welche großjährig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht 
durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt 
sind, auf Antrag der Ausführungsbehörde durch die Bezirksausschüsse der 
Großherzoglichen Verwaltungsbezirke in der Weise, daß die erste Berufung 
durch den Bezirksausschuß des I. Verwaltungsbezirkes, die weiteren Berufungen 
durch die Bezirksausschüsse der übrigen Verwaltungsbezirke in der Reihenfolge 
der letzteren bewirkt und nöthigenfalls in gleicher Reihenfolge wiederholt werden. 
Etwa nothwendig werdende Ergänzungsbernfungen sind von demjenigen Bezirks- 
ausschusse zu bewirken, welcher den Beisitzer oder Stellvertreter berufen hat, 
für welchen eine Ergänzungsberufung nothwendig geworden ist. 
Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen des § 16 des Landes- 
gesetzes vom 5. März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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