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§ 14.
Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in dem forst-
lichen Staatsbetriebe beschäftigte versicherte Personen angehören, wählen alle
zwei Jahre zum Zwecke der Theilnahme an den ihre Kassenmitglieder be-
treffenden Unfalluntersuchungen für den Bezirk einer oder mehrerer Forstver-
waltungen je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner. Die dem Vor-
stande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl
nicht theil. Wählbar sind nur großjährige, im staatlichen Forstbetriebe be-
schäftigte und auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1886 gegen Unfall ver-
sicherte Kassenmitglieder, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt sind.
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und den betheiligten Forst-
verwaltungen in Urschrift zur Kenntnißnahme vorzulegen, welche von demselben
Abschrift zu ihren Akten zu nehmen und solches sodann zurückzugeben haben.
§ 15.
Sind nach § 59 Absatz 1 des Gesetzes wahlberechtigte Krankenkassen nicht
vorhanden, oder den einzelnen Forstverwaltungen Protokolle der in § 14 ge-
dachten Art nicht vorgelegt worden, oder handelt es sich um Unfalluntersuchungen,
welche nicht Mitglieder der wahlberechtigten Krankenkassen betreffen, so ist nach
§59 Absatz 3 und § 131 des Gesetzes der zur Theilnahme an den Unfall-
untersuchungen berechtigte Arbeiter auf Ersuchen der betheiligten Forstverwaltung
im einzelnen Falle von dem Gemeindevorstande desjenigen Ortes zu bezeichnen,
in dessen Flur sich der Unfall ereignete, oder, sofern sich der Unfall im
eximirten Forste ereignete, von dem Gemeindevorstande desjenigen Ortes,
welchem die Bewohner des betreffenden Forstes nach Art. 3 der neuen Ge-
meindeordnung vom 24. Juni 1874 zugewiesen worden sind, falls aber eine
solche Zuweisung nicht erfolgt ist, von dem Gemeindevorstande desjenigen Ortes
des Großherzogthums, welcher dem Orte des Unfalles am nächsten gelegen ist.
Wählbar sind nur großjährige, im staatlichen Forstbetriebe beschäftigte
und auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1886 versicherte Arbeiter, welche
sich im Besitze der bürgerlichen Ehreurechte befinden und nicht durch richterliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
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