Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend

den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.
  Vom  19.  März  1878.

Nachdem  durch  vorstehende,  im  Reichsgesetzblatt  Seite  6  erschienene  Bekanntmachung
der  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  unter  dem
1.  Mai  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten,  welche  durch  den  zwischen  dem
Reiche  und  Preußen  unterm  17/18.  Mai  1875  abgeschlossenen  Vertrag  zu  Reichsbanknoten
  geworden  sind,  mit  der  Wirkung  angeordnet  worden  ist,  daß  die  Einlösung  derselben
  nach  dem  1.  April  1878  nur  noch  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  in  Berlin  erfolgt,
werden  sämmtliche  Staatskassenstellen  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung
vom  ½  e  1876  (Reg.  Blatt  S.  51)  angewiesen,  die  genannten  Noten  vom  1.  April
d.  J.  an  nicht  mehr  in  Zahlung  anzunehmen.

Stuttgart,  den  19.  März  1878.
Für  den  Staatsminister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Geheimer-Rath  Dillenius.  Sick.  Renner.

gekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  die  Anfhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung
  vom  16.  Juli  1669  (Reg.latt  von  1871  Seite  107).  Vom  23.  März  1878.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1878  Nr.  8  Seite  104
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs-Kommission  in  Berlin  vom
15.  Februar  1878  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  23.  März  1878.
Sick.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869.
Die  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu  Nr.  32  des
Bundes-Gesetzblattes)  sind  aufgehoben.