Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Hekanntmachung  der  CTivilkammer  des  fl.  Kreisgerichtshofs  zu  Hall,  betreffend  die  gestätigung  des
von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  hinsichtlich  des  Nitterguts  Wachbach,
Oberamts  Mergentheim,  vereinbarteu  Stammgutsernenerungsstatuts.  Vom  4.  März  1878.

½.

Mitgliederder  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim,  nämlich:

1)  Freiherr  Adolf  von  Adelsheim,  Großherzoglich  Badischer  Kammerherr,

2)  Freiherr  Theodor  von  Adelsheim,  Großherzoglich  Badischer  Hauptmann  a.  D.,

3)  Freiherr  Karl  Oktavian  Adelbert  von  Adelsheim,

4)  Freiherr  Leopold  von  Adelsheim,  K.  Preuß.  Major  a.  D.,

5)  die  zwei  minderjährigen  Söhne  des  Letzteren,  Adelbert  und  Alfred  von  Adelsheim,
  vertreten  durch  ihren  ad  hoc  bestellten  Vormund,  den  K.  Preuß.  Generallieutenant
  a.  D.:  Alfred  Freiherrn  von  Degenfeld,

sämmtlich  in  Karlsruhe,  haben  in  Gemeinschaft  mit  dem  inzwischen  verstorbenen  Freiherrn
  Philipp  von  Adelsheim  in  Wachbach  unterm  ,  ##  ½  bezüglich  des  zum  Stammgut
  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  gehörigen,  derzeit  im  Miteigenthum  der
vier  erstgenannten  Freiherren  stehenden  Ritterguts  Wachbach,  O.  A.  Mergentheim,  ein
St  gutserneuer  gsstatut  errichtet,  vermöge  dessen  in  Folge  des  Ablebens  eines
Stammguttheilhabers  dessen  Stammgutsantheil  auf  seine  nächsten  Agnaten  nach  den
Grundsätzen  der  Linealgradual-Erbfolge  ohne  Primogenitur  übergehen,  im  Fall  des  Aussterbens
  des  ganzen  Mannsstamms  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim  aber  die
vorhandenen  weiblichen  Familienglieder  zur  Erbfolge  jnach  landesgesetzlicher  Ordnung
berufen  sein  sollen.

Nachdem  man  diesem  Familienstatut  heute,  vorbehältlich  der  Rechte  dritter,  die  gerichtliche

  Bestätigung  ertheilt  hat,  wird  dies  hiemit  bekannt  gemacht.
Hall,  den  4.  März  1878.

Diedermaligen  lich

Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs:
Hölderlin.

Berichtigung  eines  Druckfehlers.

In  der  Verfügung  des  K.  Justizministeriums  vom  5.  März  in  Nro.  4.  muß  es  auf  Seite  41,
zweite  Linie  von  oben,  statt  „Auslieferungsvertrags“  heißen:  „Auslieferungsantrags.“"

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)