Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. März 1888. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
  
Vertrag, 
die Zusammenlegung der Grundstücke und die Ablösung der Hutungsbefugnisse in der 
Großherzoglich Sächsischen Flur, sowie in der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Flur 
von Hohenfelden betreffend. 
Von der Ueberzeugung geleitet, daß die Zusammenlegung der Grund- 
stücke und die Ablösung der Hutungsbefugnisse in den Großherzoglich Sächsi- 
schen, bezüglich Sachsen-Meiningenschen Fluren Hohenfelden zweckmäßig nur 
in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt werden könne, haben, um ein 
solches herbeizuführen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
und 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Verhandlungen einleiten lassen, auf Grund deren der nachfolgende 
Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Grundstückszusammenlegung und die Ablösung der Hutungsbefugnisse 
in den Großherzoglich Sächsischen, bezüglich Herzoglich Sachsen-Meiningenschen 
Fluren Hohenfelden soll in einem für beide Fluren gemeinschaftlichen Ver- 
fahren erfolgen. 
Hierbei sind, soweit nachstehend nicht etwas Anderes ausdrücklich fest- 
gestellt wird, insbesondere in Betreff der Voraussetzungen der Einleitung und 
der sachlichen und formellen Grundsätze der Zusammenlegung und der Hut- 
ablösung, sowie in Betreff der Zuständigkeit der Behörden die im Großherzog=
	        
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