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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. März 1888.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Vertrag,
die Zusammenlegung der Grundstücke und die Ablösung der Hutungsbefugnisse in der
Großherzoglich Sächsischen Flur, sowie in der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Flur
von Hohenfelden betreffend.
Von der Ueberzeugung geleitet, daß die Zusammenlegung der Grund-
stücke und die Ablösung der Hutungsbefugnisse in den Großherzoglich Sächsi-
schen, bezüglich Sachsen-Meiningenschen Fluren Hohenfelden zweckmäßig nur
in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt werden könne, haben, um ein
solches herbeizuführen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
und
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Verhandlungen einleiten lassen, auf Grund deren der nachfolgende
Vertrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Grundstückszusammenlegung und die Ablösung der Hutungsbefugnisse
in den Großherzoglich Sächsischen, bezüglich Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Fluren Hohenfelden soll in einem für beide Fluren gemeinschaftlichen Ver-
fahren erfolgen.
Hierbei sind, soweit nachstehend nicht etwas Anderes ausdrücklich fest-
gestellt wird, insbesondere in Betreff der Voraussetzungen der Einleitung und
der sachlichen und formellen Grundsätze der Zusammenlegung und der Hut-
ablösung, sowie in Betreff der Zuständigkeit der Behörden die im Großherzog=