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thum Sachsen gegenwärtig geltenden Bestimmungen über die Grundstücks—
zusammenlegung und die Ablösung der Hutungsbefugnisse maßgebend.
Es finden daher auch hinsichtlich der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Flur Hohenfelden die einschlägigen Großherzoglich Sächsischen Gesetze, na-
mentlich die Gesetze:
vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher und
sonstiger Rechte
und
vom 5. Mai 1869 über die Zusammenlegung der Grundstücke,
sowie die Nachträge zu diesen Gesetzen, namentlich
§2 bis 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 1880, die Kosten der Grund-
stückszusammenlegung und die Feststellung des Umfangs der Umlegungs-
masse betreffend,
mit folgenden Ausnahmen Anwendung:
Die Bestimmungen in den 88§ 17, 131 bis 136 und 229 des vorstehend
zuerst erwähnten Gesetzes und die Bestimmungen in den 8§8§ 23, 38, 39, 40,
43, 45, 47, 53, 55, 56 und 57 des vorstehend an zweiter Stelle angezoge-
nen Gesetzes, sowie die Bestimmungen des letzteren:
im §9, soweit derselbe von der Zuziehung von Grundstücken benach-
barter Fluren handelt,
im § 21, soweit derselbe die Regulirung fließender Gewässer und
die Anlagen an solchen zu Zwecken der Landeskultur über die Grenze
der Flur Hohenfelden hinaus betrifft,
und
im § 24 wegen der Unterhaltungspflicht und des Nutzungsrechts an
gemeinschaftlichen Anlagen
haben für die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Flur Hohenfelden, beziglich
für Herzoglich Sachsen-Meiningensche Gebietstheile keine Geltung.
Artikel 2.
Die Leitung des Verfahrens und die Entscheidung der dabei vorkommen-
den Streitigkeiten steht auch bezüglich der im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Staatsgebiete gelegenen Grundstücke der Flur Hohenfelden den im Großherzog=
thum Sachsen für Ablösungs= und Zusammenlegungsangelegenheiten geordneten
Behörden zu. Die richterlichen Entscheidungen ergehen unter der Formel:
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