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„In Gemäßheit des unter den abgeschlossenen Staats-
vertrags zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von
Sachsen und Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Meiningen."
Artikel 3.
Bei der Zusammenlegung der Grundstücke und Ablösung der Hutungs-
befugnisse soll ein Unterschied zwischen den in dem Großherzoglich Sichsischen
und den im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiete belegenen Grund-
stücken nicht stattfinden.
Junsbesondere ist es statthaft, daß für zur Zusammenlegung gezogene in
dem einen Staatsgebiete belegene Grundstücke die Entschädigung in dem anderen
Staatsgebiete ausgewiesen wird; es gehen daher auch in diesem Falle die dem
eingeworfenen Grundstücke aufhaftenden Hypotheken und sonstigen dinglichen
Beschwerungen auf die Planabfindung ebenso über, wie wenn beiderlei Grund-
stücke in demselben Staatsgebiete lägen.
Sobald der Antrag auf Zusammenlegung der Grundstücke beider Fluren
für zulässig erkannt ist, müssen die daselbst noch vorhandenen ablösbaren
Grundlasten zur Ablösung gebracht werden, ohne daß es einer besonderen
Provokation bedarf; das Ablösungsverfahren und die Zuständigkeit der Be-
hörden richten sich in jedem Staate nach dessen Gesetzgebung.
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Staatsregierung bleibt vorbehalten, in ihrem Gebiete nach den für jeden
Staat geltenden Bestimmungen eine Steuerregulirung vorzunehmen.
Artikel 4.
In Bezug auf die Beschaffung der Eigenthums-Legitimation der Bethei-
ligten im Großherzoglich Sächsischen Gebietstheile bewendet es bei den hier-
für bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Rücksichtlich der im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete belegenen
Grundstücke gelten in der angegebenen Beziehung folgende Bestimmungen:
§5 1.
Für die Legitimation der Betheiligten zur Verhandlung ist der Inhalt
des Grundbuchs maßgebend.