Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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„In Gemäßheit des unter den abgeschlossenen Staats- 
vertrags zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von 
Sachsen und Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Meiningen." 
Artikel 3. 
Bei der Zusammenlegung der Grundstücke und Ablösung der Hutungs- 
befugnisse soll ein Unterschied zwischen den in dem Großherzoglich Sichsischen 
und den im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiete belegenen Grund- 
stücken nicht stattfinden. 
Junsbesondere ist es statthaft, daß für zur Zusammenlegung gezogene in 
dem einen Staatsgebiete belegene Grundstücke die Entschädigung in dem anderen 
Staatsgebiete ausgewiesen wird; es gehen daher auch in diesem Falle die dem 
eingeworfenen Grundstücke aufhaftenden Hypotheken und sonstigen dinglichen 
Beschwerungen auf die Planabfindung ebenso über, wie wenn beiderlei Grund- 
stücke in demselben Staatsgebiete lägen. 
Sobald der Antrag auf Zusammenlegung der Grundstücke beider Fluren 
für zulässig erkannt ist, müssen die daselbst noch vorhandenen ablösbaren 
Grundlasten zur Ablösung gebracht werden, ohne daß es einer besonderen 
Provokation bedarf; das Ablösungsverfahren und die Zuständigkeit der Be- 
hörden richten sich in jedem Staate nach dessen Gesetzgebung. 
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen 
Staatsregierung bleibt vorbehalten, in ihrem Gebiete nach den für jeden 
Staat geltenden Bestimmungen eine Steuerregulirung vorzunehmen. 
Artikel 4. 
In Bezug auf die Beschaffung der Eigenthums-Legitimation der Bethei- 
ligten im Großherzoglich Sächsischen Gebietstheile bewendet es bei den hier- 
für bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
Rücksichtlich der im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete belegenen 
Grundstücke gelten in der angegebenen Beziehung folgende Bestimmungen: 
§5 1. 
Für die Legitimation der Betheiligten zur Verhandlung ist der Inhalt 
des Grundbuchs maßgebend.
	        
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