Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Die während des Verfahrens eintretenden Eigenthumsveränderungen hat 
die zuständige Gerichtsbehörde sofort unaufgefordert der Spezialkommission 
mitzutheilen. 
Sofern das Grundbuch einen Eintrag nicht enthalten sollte, genügt es 
zur Legitimation, wenn: 
a) der Ortsvorstand dem Interessenten bescheinigt, daß letzterer das Grund- 
stück, um welches es sich handelt, eigenthümlich besitzt, auch 
b) die übrigen Betheiligten dessen Legitimation nicht bestreiten und 
) auf das Grundstück nach der nachstehenden Bestimmung (8 2) von keinem 
Dritten Besitzansprüche erhoben werden. 
8 2. 
Spätestens vor Aufstellung des Zusammenlegungsplanes hat die Spezial— 
kommission eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, in welcher alle unbe- 
kannten Theilnehmer der Grundstückszusammenlegung und Hutablösung zur 
Anmeldung ihrer Rechte bis zu einem bestimmten Termine mit der Verwar- 
nung aufgefordert werden, daß diejenigen, welche sich nicht melden, unbeschadet 
der Fortdauer des Rechts selbst, bei der Verfügung über Kapitalabfindungen 
nicht berücksichtigt werden und die Auseinandersetzung selbst im Falle einer 
Verletzung nicht anfechten können. Zwischen der Veröffentlichung der Bekannt- 
machung und dem Termine muß eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen. 
83. 
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß alles gegen sich gelten 
lassen, was bis zur Feststellung seiner Legitimation mit den bis dahin vor— 
schriftsmäßig legitimirten Personen verhandelt und festgestellt ist. 
Artikel 5. 
Alle Bekanntmachungen in der Sache sind jedenfalls auch in dem Re- 
gierungs-Blatt für das Herzogthum Sachsen-Meiningen zu veröffentlichen. 
Artikel 6. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden haben den Ersuchen 
der Zusammenlegungsbehörden und umgekehrt die letzteren den von den ersteren 
ausgehenden Ersuchen, welche sich auf die von dem Zusammenlegungsverfahren 
berührten Verhältnisse beziehen, in beiden Fällen unbeschadet ihrer kompetenz- 
mäßigen selbständigen Verfügungsbefugniß, zu entsprechen.
	        
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