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Die während des Verfahrens eintretenden Eigenthumsveränderungen hat
die zuständige Gerichtsbehörde sofort unaufgefordert der Spezialkommission
mitzutheilen.
Sofern das Grundbuch einen Eintrag nicht enthalten sollte, genügt es
zur Legitimation, wenn:
a) der Ortsvorstand dem Interessenten bescheinigt, daß letzterer das Grund-
stück, um welches es sich handelt, eigenthümlich besitzt, auch
b) die übrigen Betheiligten dessen Legitimation nicht bestreiten und
) auf das Grundstück nach der nachstehenden Bestimmung (8 2) von keinem
Dritten Besitzansprüche erhoben werden.
8 2.
Spätestens vor Aufstellung des Zusammenlegungsplanes hat die Spezial—
kommission eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, in welcher alle unbe-
kannten Theilnehmer der Grundstückszusammenlegung und Hutablösung zur
Anmeldung ihrer Rechte bis zu einem bestimmten Termine mit der Verwar-
nung aufgefordert werden, daß diejenigen, welche sich nicht melden, unbeschadet
der Fortdauer des Rechts selbst, bei der Verfügung über Kapitalabfindungen
nicht berücksichtigt werden und die Auseinandersetzung selbst im Falle einer
Verletzung nicht anfechten können. Zwischen der Veröffentlichung der Bekannt-
machung und dem Termine muß eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen.
83.
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß alles gegen sich gelten
lassen, was bis zur Feststellung seiner Legitimation mit den bis dahin vor—
schriftsmäßig legitimirten Personen verhandelt und festgestellt ist.
Artikel 5.
Alle Bekanntmachungen in der Sache sind jedenfalls auch in dem Re-
gierungs-Blatt für das Herzogthum Sachsen-Meiningen zu veröffentlichen.
Artikel 6.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden haben den Ersuchen
der Zusammenlegungsbehörden und umgekehrt die letzteren den von den ersteren
ausgehenden Ersuchen, welche sich auf die von dem Zusammenlegungsverfahren
berührten Verhältnisse beziehen, in beiden Fällen unbeschadet ihrer kompetenz-
mäßigen selbständigen Verfügungsbefugniß, zu entsprechen.