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blatt Seite 73 — und des Abschnittes B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886,
sowie der in Abänderung oder Ergänzung dieser Gesetze weiter ergehenden
reichsgesetzlichen Bestimmungen werden in dem sich aus den Vorschriften dieser
Gesetze ergebenden Umfange auch die in der Land- oder Forstwirthschaft gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche nach § 1
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 gegen Unfälle versichert sind, und sofern
nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den
Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne der vorstehenden Bestimmung gelten
auch Tantièmen und Naturalbezüge.
Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehende Bestimmung in Kraft tritt,
wird durch landesherrliche Verordnung festgesetzt.
§2.
Die Vorschrift in § 1 des gegenwärtigen Gesetzes findet auf die im
staatlichen Forstbetriebe gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen keine
Anwendung; Unser Staats-Ministerium wird aber die Krankenversicherung
dieser Personen durch besondere Bestimmung mit der Maßgabe regeln, daß
hierbei in Betreff des Umfanges der zu gewährenden Krankenunterstützung und
hinsichtlich des vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu leistenden Beitrags
nicht unter das in den §§ 6 und 52 des Krankenversicherungsgesetzes vom
15. Juni 1883 festgesetzte Maß herabzugehen ist, und daß die Bestimmungen
der §§ 25, 55, 56 und 78 des zuletzt gedachten Gesetzes entsprechende An-
wendung finden.
Die in den für Rechnung des Großherzogthums verwalteten Betrieben
gegen Lohn beschäftigten Arbeiter, soweit nicht die Beschäftigung ihrer Natur
nach eine vorübergehende oder im voraus auf einen Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt ist, werden, sobald für solche Betriebe durch Unser
Staats-Ministerium die Krankenversicherung eingeführt werden wird, mit dem
Beginne der desfallsigen Beschäftigung ohne Weiteres Mitglieder dieser
Krankenversicherung nach Maßgabe der vorstehenden und von Unserem Staats-
Ministerium zu treffenden besonderen Bestimmungen.