Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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blatt Seite 73 — und des Abschnittes B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, 
sowie der in Abänderung oder Ergänzung dieser Gesetze weiter ergehenden 
reichsgesetzlichen Bestimmungen werden in dem sich aus den Vorschriften dieser 
Gesetze ergebenden Umfange auch die in der Land- oder Forstwirthschaft gegen 
Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche nach § 1 
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 gegen Unfälle versichert sind, und sofern 
nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den 
Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche 
beschränkt ist. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne der vorstehenden Bestimmung gelten 
auch Tantièmen und Naturalbezüge. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehende Bestimmung in Kraft tritt, 
wird durch landesherrliche Verordnung festgesetzt. 
§2. 
Die Vorschrift in § 1 des gegenwärtigen Gesetzes findet auf die im 
staatlichen Forstbetriebe gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen keine 
Anwendung; Unser Staats-Ministerium wird aber die Krankenversicherung 
dieser Personen durch besondere Bestimmung mit der Maßgabe regeln, daß 
hierbei in Betreff des Umfanges der zu gewährenden Krankenunterstützung und 
hinsichtlich des vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu leistenden Beitrags 
nicht unter das in den §§ 6 und 52 des Krankenversicherungsgesetzes vom 
15. Juni 1883 festgesetzte Maß herabzugehen ist, und daß die Bestimmungen 
der §§ 25, 55, 56 und 78 des zuletzt gedachten Gesetzes entsprechende An- 
wendung finden. 
Die in den für Rechnung des Großherzogthums verwalteten Betrieben 
gegen Lohn beschäftigten Arbeiter, soweit nicht die Beschäftigung ihrer Natur 
nach eine vorübergehende oder im voraus auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist, werden, sobald für solche Betriebe durch Unser 
Staats-Ministerium die Krankenversicherung eingeführt werden wird, mit dem 
Beginne der desfallsigen Beschäftigung ohne Weiteres Mitglieder dieser 
Krankenversicherung nach Maßgabe der vorstehenden und von Unserem Staats- 
Ministerium zu treffenden besonderen Bestimmungen.
	        
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