362 Spezieller Teil.
sammlungen, Aufzüge, Festschießen usw.) der Ortspolizei untersteht.)
Nach AK O. vom 4. September 1854 soll die Bewilligung
von Fahnen an Schützengilden nur ausnahmsweise
bei besonderer Veranlassung und nur bei größeren Korporationen
eintreten.?) Die kirchliche Einweihung ist unzulässig.3)
Se. Majestät der Kaiser haben verschiedentlich zu erkennen
gegeben, daß die Führung einer alten, wenn auch defekten
Fahne als ein ehrenvoller Vorzug anzusehen sei, nicht aber
als ein Anlaß zu ihrem Ersatz durch eine neue Fabne.4)
Die Beteiligung der Mitglieder von Schützengilden in ihrer
üblichen Ausrüstung und Bewaffnung an den Leichenfeiern
der Kriegervereine ist gestattet.5) Den Schützengilden ist
das Schießen über das Grab verstorbener Mitglieder als
eine ausschließlich militärische Ehrenbezeugung nicht gestattet.)
Wo neue Schützenfeste begründet werden, dürfen sie die
Dauer von zwei Tagen nicht überschreiten.) In Betreff der
sog. Schützenmärkte bei diesen Festen bewendet es bei den
bestehenden Anordnungen.3)
Der festliche Um= und Auszug der Schützengilde unter
Musikbegleitung zum Königsschießen ist keine Lustbarkeit
im gewöhnlichen Wortsinne; er soll den festlichen Höhepunkt
einer ernsten, auf die Ubung in den Waffen, auf die Stärkung
patriotischen, der Wehrpflicht und der Wehrhaftigkeit bewußten
Sinnes gerichteten Tätigkeit einleiten. Die bei dem Aus- und
Einzuge gebrauchte Musik dient nicht nur dem Vergnügen,
sondern zur Ordnung und Zierde des Marsches der Gilde nach
militärischem Vorbilde.2)
Das Abgeben von Schüssen für Se. Maj. den Kaiser
und König gelegentlich des bei den Schützengilden alljährlich
1) Mstt Erl. vom 26. November 5) 87 der M## vom 22. Februar
1843, MstBl. S. 323 und vom 1842, MstBl. S. 9
21. Juli 1856 I B 17516. ) AnO. vom 6 November 1844,
2) Erl. des M. d. J. vom Mstl. S. 305.
22. Dezember 1862 1 M. J. 2635 und 7) MstErl. vom 6. Mai und
2. April 1901, M. d. J. 1 C 181. 17. August 1842, MstBl. S. 266
8) Erl. des M. d. J. vom 8. April und 326.
1861 1 M. J. 787 und vom 15. Juni 8) 8 70 Gewe
1868 1I M. J. 2272. r Erk. OVG. vom 22. De-SpezBesch-
des M. d. J. vom zember s 1 1435, Pr Vl. 10 459.
10. Juni 1891 I B 4681. «·«