76 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. K. 62.
volle Befriedigung vor den abtretenden Gläubigern
zu verschaffen und das ursprüngliche Rangverhältniß
der letzteren unter sich zu erhalten, diese Folge
jedoch von der Stimme des gesunden Rechtsgefühles
zu laut verlangt wird, als daß sie überhört werden
könnte, so geht man einen Schritt weiter, und
nimmt, um nicht eine besondere Uebereinkunft
der Gläubigers) fordern zu müssen, über etwas,
was sich nach der Natur des Geschäftes und der Absicht
der Kontrahenten von selbst versteht, von Gönner's
Lehre so viel an, als man zur Erlangung
jener Folge zu bedürfen glaubt.
Wenn nun Lehner diesen im Musterfolium
Nr. 13 eingeschlagenen Weg billigt, so liegt hierin
wohl ein Bekenntniß wenigstens der Mangelhaftigkeit
seiner Theorie; dieselbe ist aber nicht blos
mangelhaft, sondern auch mit dem bestehenden Pfandrechtssysteme
so durchaus unverträglich, daß sie,
auch wenn sie in obiger Weise ausgedehnt
wird, noch immer nicht vor Abwegen sichert.
Hiefür folgendes Beispiel:
Der Besitzer, welcher von A und B, dem ersten
und zweiten Hypothekgläubiger mit je 1000 fl.
beklagt und bis zum Zwangsverkaufe des Hypothekobjektes
gedrängt ist, sucht Hilfe bei D und dieser
erklärt sich bereit, jene beiden Gläubiger gegen Einräumung
ihrer Hypothekrechte (§. 84 des H.)
wegzubezahlen. Indem dieses Geschäft beim Hypothekenamte
geordnet werden soll, zeigt sich, daß mitt-5)
Eine solche ausdrück liche Uebereinkunft wäre,
wenn die Rangabtretung nach K 62 auf die von
Lehner gelehrten Wirkungen beschränkt ist, nicht
minder erforderlich als bei Partialcessionen, wenn
der Cessionar den Vorzug vor dem nicht übertragenen
Forderungstheile erhalten soll. Gönners
Komm. Bd. 1 S. 445 und Bd. II S. 274 Nr. 3.