Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

76  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.

volle  Befriedigung  vor  den  abtretenden  Gläubigern
zu  verschaffen  und  das  ursprüngliche  Rangverhältniß
  der  letzteren  unter  sich  zu  erhalten,  diese  Folge
jedoch  von  der  Stimme  des  gesunden  Rechtsgefühles
  zu  laut  verlangt  wird,  als  daß  sie  überhört  werden
  könnte,  so  geht  man  einen  Schritt  weiter,  und
nimmt,  um  nicht  eine  besondere  Uebereinkunft
der  Gläubigers)  fordern  zu  müssen,  über  etwas,
was  sich  nach  der  Natur  des  Geschäftes  und  der  Absicht
  der  Kontrahenten  von  selbst  versteht,  von  Gönner's
  Lehre  so  viel  an,  als  man  zur  Erlangung
jener  Folge  zu  bedürfen  glaubt.

Wenn  nun  Lehner  diesen  im  Musterfolium
Nr.  13  eingeschlagenen  Weg  billigt,  so  liegt  hierin
wohl  ein  Bekenntniß  wenigstens  der  Mangelhaftigkeit
  seiner  Theorie;  dieselbe  ist  aber  nicht  blos
mangelhaft,  sondern  auch  mit  dem  bestehenden  Pfandrechtssysteme
  so  durchaus  unverträglich,  daß  sie,
auch  wenn  sie  in  obiger  Weise  ausgedehnt
  wird,  noch  immer  nicht  vor  Abwegen  sichert.

Hiefür  folgendes  Beispiel:

Der  Besitzer,  welcher  von  A  und  B,  dem  ersten
  und  zweiten  Hypothekgläubiger  mit  je  1000  fl.
beklagt  und  bis  zum  Zwangsverkaufe  des  Hypothekobjektes
  gedrängt  ist,  sucht  Hilfe  bei  D  und  dieser
erklärt  sich  bereit,  jene  beiden  Gläubiger  gegen  Einräumung
  ihrer  Hypothekrechte  (§.  84  des  H.)
wegzubezahlen.  Indem  dieses  Geschäft  beim  Hypothekenamte
  geordnet  werden  soll,  zeigt  sich,  daß  mitt-5)

  Eine  solche  ausdrück  liche  Uebereinkunft  wäre,
wenn  die  Rangabtretung  nach  K  62  auf  die  von
Lehner  gelehrten  Wirkungen  beschränkt  ist,  nicht
minder  erforderlich  als  bei  Partialcessionen,  wenn
der  Cessionar  den  Vorzug  vor  dem  nicht  übertragenen
  Forderungstheile  erhalten  soll.  Gönners
Komm.  Bd.  1  S.  445  und  Bd.  II  S.  274  Nr.  3.